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all zur eidgenössischen Armee, während die Land-wehr nur zu Diensten im Lande und den benachbar-ten Cantoncn, Bern, Waadt und Freiburg verpflichtetist. Das Land stellt aufserdem dem Könige von Preu-fsen ein Bataillon Schützen.
§. 138.
Die oberaufsehende Gewalt gebührt überall demKönige, der dieselbe durch seinen bevollmächtigtenGouverneur ausübl.
§. 139.
Bei der innern Organisation unterscheidet man:
1 ) le pouvoir administratif et eccecutif,
2) Ic pouvoir legislatif et representatif und
3) 1c pouvoir judiciaire.
1) Die administrative und executive Gewaltist beim König und wird durch seinen Stellvertretergeübt. Die erste Behörde ist der Staatsrath ( con -seil d'etat ). Derselbe wird in den einzelnen Theilendes Landes durch die Chätelain’s und Maires vertre-ten. Letztere sowohl, als die Mitglieder des Staats-raths, zu welchen auch der Kanzler und General-Pro-curator gehören, werden durch den König, oder denbevollmächtigten Gouverneur ernannt. Der Gouverneurmufs Unterlhan des Königs scyn d. h. Unterthan des-selben in seiner Eigenschaft als König von Prcufsen,oder als Fürst von Neuchätcl. Die Stadt Neuchateiund deren Gebiet hat das Vorrecht einer besondernPolizey, welche unter der Leitung der sogenanntenquatre ministraux steht.
2) Die gesetzgebende und repräsentative Ge-walt.
Das corps legislatif besteht aus Deputirtcn desVolks, welche in jeder Gemeinde erwählt werden, undzwölf Deputirtcn des Königs, welche derselbe aus den