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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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gründet. Eine gänzliche Reform wurde mit der Rechts-pflege vorgenommen; es erschien im Jahre 1794 dasallgemeine Landrecht für die preufsisclienStaaten (cf. §. 65.). Die deutsche Gelehrsamkeitwurde von Friedrich Wilhelm II. besonders in Schutz,genommen. Er sorgte für die sittliche und geistigeBildung des Landes, legte Landarmenhäuser an,und errichtete ein Ober-Schul-Collegium. An dieStelle der französischen Regie trat eine Accise-, Zoll-und Commerzverwaltung. Das Zuckermonopolwurde aufgehoben. Friedrich Wilhelm II. starb am16. Nov. 1797.

§. 68 .

Es folgte ihm Friedrich Wilhelm III., schonals Thronerbe von seinen nachherigen Untcrthanen hochgeehrt und geliebt. Das unter der . vorigen Regierungerlassene Religionsedikt wurde von ihm wieder aufge-hoben, und das Volk sah in seinem Fürsten das schön-ste Beispiel wahrer Frömmigkeit. Obgleich bemühet,den Schatz wieder in seinen frühem Zustand zu setzen,vermied Friedrich Wilhelm III. doch dabei mit väterlicherFürsorge jede Maafsregel, welche seinen Unterlhanenschwer geworden seyn würde. Demungeachtet wurdeder geringe Sold des Militairs erhöht. Die Tabacks-administration hörte auf. Im Jahre 1798 wurde eineGeneral-Kontrolle der Finanzen errichtet und dieOber-Rechnungskammer derselben untergeordnet. Nochimmer tobte der Kampf, den die französische Revolu-tion herbeigeführt hatte, und der König trat der be-waffneten Neutralität Rufslands, Dänemarks und Schwe-dens bei. Der Lüneviller Frieden ») (9. Februar1801) und die Veränderungen, welche das Jahr 1803dem deutschen Reiche brachte, bewirkten zuerst wie-der eine Umgestaltung der Gränzen. Preufsen erhielt