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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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der Beförderung durch Postboten, welche der Anfangdes brandenburgischen Postwesens war.

§. 54.

Sein Sohn, Joachim Friedrich und der Mark-graf Geo rge Friedrich von Ansbach schlossen 1595den Geraischen Ilausvertrag, nach welchem dieMarken «) stets ungelheilt bleiben und dem ältestenPrinzen zufallen, in Franken dagegen zwei Nebenliniennach dem Loose ihren Anllieil erhalten sollten &). Beidem Tode des Markgrafen George Friedrich (1603)erhielt Christian Baireuth und Joachim Ernst Ans-bach, das von George Friedrich ebenfalls besesseneFürstenlhum Jägerndorf aber fiel an den Kurfürsten.Derselbe übernahm nach dem Tode des Markgrafenvon Ansbach die bisher von diesem geführte Vor-mundschaft über den blödsinnigen Herzog AlbrechtFriedrich von Preufsen, konnte indessen die Beleh-nung von den polnischen Ständen nicht erlangen. ZurLeitung der wichtigsten Staatsangelegenheiten errichteteJoachim Friedrich 1604 den Geheimen Staatsrath.Er verordnete zweckmäfsige Abänderungen in den reli-giösen Ceremonieen, schaffte viele von den noch ein-gewurzelten katholischen Gebräuchen und aufserdem54 Festtage ab, und setzte überhaupt der Schwelgereiund dem Müfsiggange nach Möglichkeit Schranken.Den Fabriken und Manufakturen widmete er eine be-sondere Fürsorge. Auch gab er eine Kleiderordnung.

a) Es sollten mit der Kurmark, die Neumark, Krossen,die Anwartschaft auf IMeklcnburg, Pommern u. s. w., so wieder preufsisclie Lelms-Anfall verbunden seyn.

b) Nach dem Tode des Markgrafen Georg Friedrich soll-ten Ansbach und Baireuth an die Brüder des Kurfürsten,Christian und Joachim Ernst, das Fürstenthum Jägerndorfaber an die Linie des Kurfürsten fallen.