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zel's eingeleitet werden solle. Er stiftete 1516 dasKammer-Gericht, dem die übrigen Gerichte unter-geordnet seyn sollten, und erklärte, dafs er sich dort selbstdurch Abgeordnete stellen werde, wenn Jemand Forde-rungen gegen ihn gellend machen wolle. Er gah allge-meine Erbsch allsgesetze, bestimmte die Sportel-gelder und erliefs eine Sladtordnung, auch gab erbesondere Trinkgesetze, um den überhand nehmen-den Ausschweifungen zu steuern. Die Stände halten1524 auf acht Jahre eine Hufensteuer bewilligt, wel-che indessen nachher noch auf acht Jahre erneuertwurde, da viele Schulden vorhanden waren. Joachimtheille das Land unter seine beiden Söhne, und be-schlofs die Reihe der katholischen Kurfürsten.
§. 50.
Joachim II., Ilector (1535 — 1561), erhielt nachdem letzten Willen seines Vaters die Kurwürde, dieAlt-, Mittel- und Ukermark, die Priegnitz, die Graf-schaft Ruppin und die Oberherrschaft über die dreimärkischen Bislhtimer Brandenburg, Ilavelberg und Le-bus. Johann (1535 — 1571) erhielt die Neumark,die Lande Sternberg, Krossen, Kotbus, Peitz und dieOberherrschaft über das Ilecrmeistertlium Sonnenburg.
§. 51.
Joachim II. erwarb die Länder Krossen, Zül-lich au, Bohersberg und Sommerfeld cigcnthüm-lich (cf. §. 40.). Er sclilofs 1537 mit Friedrich II.,Herzog von Liegnitz, eine Erbverbrüderung, nachwelcher das Kurhaus Brandenburg beim Aussterbendes herzoglichen Hauses die Herzogthiimer Liegnitz,Brieg und Wolau, die Herzoge von Liegnitz aber imentgegengesetzten Falle das Herzogthum Krossen, Ziil-lichau, Sommerfeld, Bobersberg, Kotbus, Zossen undPeitz erhalten sollte. Im Jahre 1569 erhielt Joachim II.