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niedern Adel und den Städten.) Die Mark theilte sichin gewisse Distrikte (Münzyser), deren jeder eine eigneMünzstadt hatte. Zur Bestreitung der Münzkostengab man später dem Silber einen Zusatz von schlech-tem! Metall. Das Gesetzbuch war der Sachsenspie-gel, der Richtsteig die Prozefs - Ordnung, jedochrichteten sich auch viele Entscheidungen nach Gewohn-heit und Statuten. Die hohe Gerichtsbarkeit wurdevon Landeshauptleuten und Burggrafen ausgeübt,an die Stelle der letztem kamen später die Hofge-richte und Schöppenstühle. An die Schöppcnstühlewandte man sich zur hohem Entscheidung, in letzterInstanz urlhcilte der Scböppenslubl zu Brandenburg.Der zur Beförderung des Handels 1241 gestifteten deut-schen Hanse traten mehrere brandcnburgische Städtebei «). Die herrschende Religion beförderte die Stif-tung von Klöstern und das Mönchsleben, wodurch diedem Lande nützliche allgemeine Thätigkeit geschmä-lert wurde. Auch hatte die Geistlichkeit bedeutendenGrundbesitz. Es vergröfserte sich indessen auch derWohlstand der Städte durch die ihnen von den aska-nischen Markgrafen zugestandenen Begünstigungen.
a) Berlin, Frankfurt, Brandenburg, Salzwedel, Sten-dal, Seehausen, Gardelegen und Werben.
§. 43.
Die Besitzesrechte auf das jetzt herrenlose Landwaren zweifelhaft. Rudolph von Sachsen nahm einenTheil der Mittelmark, Agnes (Markgraf WaldemarsWittwe) erhielt die Altmark als Wiltthum, und behieltsie auch bei ihrer Vermählung mit Herzog Otto vonBraunschweig als Leibgedinge. Die MarkgrafschaftLandsberg und Pfalzsachsen erhielt Heinrichs II. Wittweals Wiltthum, und gab dasselbe später ihrer Tochter
So-