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Belastung aller übrigen Kapitalien oder wenigstens desvorhandenen Besteuerungs-Materials erhöht werden:so dürfte man hieraus den Schluß ablciren, daß diePreußische Regierung, wenn sie diesen Grundsatz aner-kenne, ohne Conscqucnz handle, indem sie die Erhöhungder Grundsteuer in Rheinpreußen veranlaßt habe. ZuGunsten der Regierung läßt sich anführen, daß die Grund-steuer in Westphalcn und Rheinprcußen nicht wesentlicherhöht worden ist, und daß es nur innerhalb des Ge-biets geschehen, innerhalb dessen die Veränderlichkeit, alsder eigcnthümliche Charakter dieser rheinischfranzösischenGrundsteuer, erscheint. Die Preußische Negierung hatin Rheinpreußen und Westphalcn weder die Grundsteuernoch diesen ihren eigenthümlichcn Charakter geschaffen,und sie hätte in der That nicht das Vorhandene, wie sie esVersand, belassen, sondern es verändert, wenn sie diesenCharakter aufgehoben hätte- Zur direkten Bestreitungallgemeiner Staats-Lasten ist die Grundsteuerauch nicht um Ein Procent erhöht worden. Die Rhei-nisch-Französische Grundsteuer erlitt vermöge ihres Cha-rakters der Veränderlichkeit weil bedeutendere Changcnunter Französischer Herrschaft, als unter PreußischemSceptcr. Zur Bewährung dieser Sätze lese man nurdasjenige, was Hr. Hansemann selbst über die Grund-steuer sagt
Man wird mir entgegnen, wenn der Charakter der Ver-änderlichkeit der Französisch-Rheinischen Grundsteuer in-nerhalb gewisser Grenzen, anklebt, so kann derselbe auchdazu benutzt werden, dieselbe zu vermindern. Ich laugnedieses nicht; soll man aber die Gefahr neuer Mißgriffevermeiden, so kann es nicht geschehen, ohne sich über dieallgemeinsten Grundsätze der Besteuerung verständigt zuhaben. Es ist daher ein dringendes Bedürfniß vorhan-