genthums-Verhältnisse erschüttern, wie dicß aus einerschon beiläufig nähern Betrachtung der Sache einleuch-tcn wird. Das Pxincip des reinen Einkommens kanndaher vorzugsweise nur bei neue n Steuern gchandhabtwerden. Die letzten Zwecke des Staates sind Ge-rechtigkeit und Wohlfahrt. Beide Prinzipien müs-sen, soviel wie möglich, in Einklang gebracht werden . kei-nem der beiden darf aber das andere gänzlich aufgcopsertwerden. Da der Staat das erste und letzte Mittel zuihrer Begründung, zu ihrer Geltendmachung und zuihrer Rettung ist: so muß jede Anforderung an ihn zu-rückgewiesen werden, welche das eine oder andere Prin-zip mit der Gefahr seines (des Staates) Untergangesauszuführen geeignet ist. Dieser Grundsatz ist in der Na-tur der Sache sowohl begründet und mit dem gesundenVerstände so übereinstimmend, daß jede Verfassung, dieihn verletzt, als schwankend und den Wechselfällen einesunbeständigen Geschickes bloßgestellt betrachtet werdenmuß. In welchem Maße er aber wahrgenommcn, undbis zu welchem Grade in seinem Geiste von Sei-ten der obersten Staatsgewalt gehandelt werden solle,läßt sich im Allgemeinen um so schwieriger fcststellen,als die Ansicht von staatgefährdenden Neuerungen un»endlich verschieden zu sein pflegen. W o sich aber untergegebnen und bekannten Verhältnissen dieGefahr und das Verderben voraussehenund voraus bestimmen läßt, kann diewahreMaxime des Staats nicht zweifelhaftsein. Eine Neuerung, welche zu Gunsten des Prinzipsder Gerechtigkeit einen nahmhaften Theil der Staats-bürger dem Untergange nahe und zur Verzweiflungbringen würde, muß als verwerflich und als verderblichangesehen werden. Die möglichst allgemeine Wohlfahrt
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