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kommen war, so konnte auch unmöglich die richterliche Erörterung sich aufdiesen Punct erstrecken.
So wenig also der Licent an sich ein Zubehör des Zolles oder der StadtKaiierswerth war, so wenig ist er auel) in diesem Rechtsstreite weder von Seitender Partheyen noch von Seiten des Richters jemals begriffen gewesen.
Und wo bleibt denn die gerühmte Rechtskraft, die hier der Chur-Pfalz zustatten kommen solle?
§- -5/.
2,)Umel-dcncna>n Aber ist nicht Chur-Cölln in dem fernerweiten Cammergerichtö-Urtheile vomc.ta mmn"sten Oct. 1767. mit allen nicht namentlich ausgenommenen Forderungenrlinge-l r-cki- der abgewiesen worden (§. IO8.)? Und ist dieses nicht insonderheit auch mit dermg^bcgnffc!!';^'' Rctmtions-Forderung geschehen, welche Chur-Cölln in denen nach dein Urtheil«vom isten May 1762. zu den Acten gebrachten Schriften namentlich aufdenen von Churpfalz eigenmächtig weggenommenen Licentgefallen begründet hatte?
So widrig dieses im ersten Anblicke scheinen möchte, so unbedeutend ist es,da die Natur der Sache und selbst jenes Urtheil vom 2gsten Oct. 1767. dasvon selbsten mit sich bringet, daß die darum enthaltene Abweisung nur auf dier'n vorgebrachren und nicht namentlich ausgenommenen Forde-
rungen gehen sollte-
Damals war aber der Umstand, daß Chur-Cölln den Licent, als sein eigen-thümliches Regal, unabhängig von Kaiscrswerth für sich behauptete, noch nichtin HV-z vorgekommen. -Oder vielmehr Churpfalz hatte sich noch nicht beygehenlrgftn, dieses mit Kaiserswerth in gar keiner Verbindung stehendcRheinische Licent-Regal in Anspruch zu nehmen. Also hatte auch Chur-Cölln sein Recht deshalbauszuführen noch nicht Ursache gehabt. Also konnte es auch unmöglich in diesemUrtheile damit abgewiesen werden.
§. 158.
und vom adgc- Kr Retentions-Forderung hat es hier wieder'eine ganz andereBcwandniß.smochcneu Freylich hoffte damit Chur-Cölln unter andern nicht nur wegen der Mcliorations«gmde^?cm Ge-Kosten, sondern auch wegen derer IN den Jahren 1702. bis 17O8. von ChurpfalzDie gstr auf den eigenmächtig weggenommenen Licent-Gefälle, auch nach dem so widrigen Erkennt-Um Schluß"^ nisse in der Hauptsache, sich wenigstens noch im Besitze zu erhalten. Und dieseHoffnung schlug freylich mit der abgewiesenen Netentions- Forderung in demUrtheile vom 2Z. Oct. 1767. fehl.
Aber ist damit das Licent-Rcgal selbst der Chur-Cölln ab-und der Chur-Pfalzoder vielmehr demHerzogthum Jülich und Berg zuerkannt?
Das ist gewiß den Herren Urtheils-Vcrfassern nicht in Sinn gekommen.
Ein wegen einer Forderung behauptetes Retentions - Recht wird jemandenabgesprochen. Folglich ist ihm die Forderung selbst aberkannt? Wer wolltedas behaupten? (§. 110.)
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