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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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§. !Ol.

r-eoraus klar erhel; Diese beyde Stellen sind so weit entfernt, der Gegenseite zu statten zu kom-^ede^iu-RP^ ^ ste vielmehr den augenscheinlichsten Beweis enthalten, wie man da-rcrci-chcr Pfand! Mals ganz für bekannt angenommen habe, daß der in Frage stehende Licentschafr gehör«, Ulit der Stadt Kaiserswerth, noch mit dem dortigen Zolle, mithin mit

der ganzen angeblichen Pfandschaft nicht in der mindesten Verbindung ge-standen, fondern erst lange Zeit nach dieser Pfandschaft entstanden sey»

Wenn man es also auch nur mit einigem Scheine hätte entschuldigen wollen,daß Chur-Pfalz in Benutzung der Zeitläufte, ohne den richterlichen Ausspruchriber den Kaiserswercher Reluitions-Proceß abzuwarten, sich selbst wieder inBesitz dieser Pfandschaft zu fetzen gesucht hatte, wiewohl es allezeit das wi-derrechlichste srieiumum blieb, und offenbar der Ahndung des G 7. C. vnüovl uiiterworfen war; So ließ sich doch noch oielweniger entschuldigen, daßChur-Pfalz sogar den Licent, der blos dem Erssrifte Colln anklebte, und mitjener Pfandschaft nichts zu thun hatte, bey dieser Gelegenheit dem Erzstiftemitentziehen und sich zueignen wollte-

§. 5U2-

noch indem Emlö- Höchstmerkwürdig ist der Umstand, daß bey dieser Gelegenheit in denChur-tlings-p- oceß bc-Gg!jnjsch^ Schriften nicht nur als eine so notorische Sache behauptet worden,gl! cn ge^»,!. ^ ^ kein cocmexum des Kaiserswercher Zolles sey, und zwar so,daß auch darinn von Chur-Pfalzischer Seite nicht einmal eine Widerlegungvielweniger eine standhafte Ablehnung erfolget ist; sondern auch dieses ist merk-würdig, daß Chur-Cölln in der letztern gedruckten Schrift ausdrücklich ein-flieffen lasten, daß der Licent in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht gehöre; wiedann weder in der Klage, noch sonst in irgend einer der gewechselten Schrif-ten davon die geringste Meldung geschehen; so daß schon dieferwcgen klar ist,daß auch bey dem nachher erfolgten Definitiv »Spruch des höchstprcislichenCammergerichts kein Gedanke davon seyn können, den Licent als einen Gegen-stand dieses Rechtsstreits mitanzufehen, und unrer die Conbemnaeion des be-klagten Theils mitzubegreifen-

Ach ter Absch nitt. -

Cammerc. Gerichts5Urtheil vom 15-May 176». und wasdarauf bis den 23. Octob. 1767. um Cammcr»

Gerichte weiter ergangen.

^

§. IOZ.

1.) Durch das C. am isten May 1762. vom höchstpreislichen Cammergerichte ergan-G Urchcilvom 15. gene Endurtheil gieng seinem wörtlichen Inhalte nach dahin :

May r '762. rvard

Daß Herr Kläger (Herr Carl Theodor Churfürst zu Pfalz, als Herzog

zu Jülich) zu der eingeklagten Lösung des Schlosses, Stadt und

Zolles zu Ralsersrverth, nebst allen Zitbehornngen, Inhalts

der Pstand-Verschrcibung czuaärsnZ. 90- und Pfalzgraf Ru-prechts

Sradr und desZolles;u Kastei s-rrcrlh liebst Zube-höi linken conveminircr;