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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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III.) daß der Lckcent: Nie in diesem Rechtoftreit gewesen. yg

§. 154.

Wenn dargegen Chur-Pfalz darinn etwas zu seinem Vortheile zu finden ver- ^-,r der L,-c?nt»meynet, daß gleichwohl in derChurCöllnischenQuadrupiickvom 29.Aug. i^i.SeMcvoncnimei,

^ ^ v . , ^yrci! als cuics

das Wort L.lcent vorkommt (§.99.); jo wurde es freylich eine üble Sache Hpolnrvarv l?--!.seyn, wenn damit, daß eine Sache einmal in Acten mit Namen vorkömmt/ sedacht,es sey nun in einer Verbindung, wie es wolle, sofort ausgemacht wäre, daß solcheeinen Haupt-Gegenstand der Klage mit ausmachte, und unter der allgemeinenBenennung der Zubehörungcn hernach dem einen Theile zu, dem andern abge-sprochen seyn sollte.

Allein in der angezogenen Stelle der Quadruplick liegt gerade das Gegentheilvon dem, was man Pfälzischer Seits gerne daraus folgern möchte. Es wirddaselbst über die im Jahre 1702. geschehene eigenmächtige Pfälzische BesitznehmungKlage geführt, und dabey gemeldet, daß Chur-Pfalz sogar den Licent, welcherdoch kein donnexum des Zolles, sondern erst lange nach der Verpfändung vonKaiserswerth eingeführt sey/polimiuo erheben,und demErzstifteCölln entziehen lassen.

Heißt das nicht klar gesagt, daß der Licent in der That in diesem Processe nichtbegriffen, und gleichwohl solcher von Chur-Pfalz, nicht etwa p-Lrmoäummremgri^fondern 90t moüum cholil mit in Besitz genommen sey?

Sollte das die Meynung haben, gerade gegen die Natur der Sache undgegen den Sinn des Schriftstellers den Licent zum Gegenstande dieses Rechts-streites zu machen?

Dieses ist gewiß weder den Partheyen noch dem Richter in Sinn gekommen-

§. 155.

Eben das ist nun nicht nur in der im Jahre 1724. unter der Aufschrift- und ^777 muffemIuüins poSellionis Colonienlis in Druck gegebenen Chur-Cöllnifchen Deduktionmit eben den Worten wiederholet, sondern bey der Gelegenheit noch deutliche? ceüry d-cstBbezeuget worden: " daß der Licent in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht gehöre,

sondern geraume Zeit nach denen Urkunden, worinn das Herzogliche HausJülich seine gÄionem ^innorarirwm gründen wolle, seinen Ursprung habe, unddurch den Westfälischen Frieden bestätiget sey ; daher man sich Chur-Cöll-nischer Seits wegen dieser präripirten Licente noch besonders vorbehalte, diedem Erzstifte deßhalb absonderlich zu stallen kommende Befügniß zu suchen."

<§- ioo.)

Wie ist es möglich bey so klarer ausdrücklichen Bezeugung des GegentheilsNoch behaupten zu wollen, daß Chur-Cölln jemals den Licent als einen Gegen-stand des gegenwärtigen Rechtsstreites angeschen habe?

§. 156.

Doch was braucht es davon weitere Proben ? Gnug, das Urtheil, wodurch1762. diese Sache entschieden werden sollen, gedenkt vom Licente nichts. Und Hccnrausdcm cr-man kann es sicher darauf ankommen lassen, ob in der Re-und Eorrc!ationund den übrigen im Senate ausgefallenen Stimmen nur ein Wort vom Licente kcme KcchrsAv .frgedacht, geschweige dieser so erhebliche Gegenstand mit den gehörigen rechtlichenGründen erwogen seyn sollte. Denn da in den Acten nichts davon vorge-

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