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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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üedenter Abschnitt.

Chur»Pfälzische Unternchnuuigcn aufKaiftrswcrth, und wasScsihalb 172.1. und 172.4. vorgekonum!!.

F. 97»

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DabtsherderHai- Während aller bisher beschriebenen Vorfälle hatte der im Jahre 1596. M

!ssuUgs?pr?ccß Cammergerichte anhängig gemachte Neluitions-Proceß über Kaisers-geruhet harte, werth, insonderheit seit Erlöschung des Jülichischen Hauses 1609. gänzlich?7o? Chi^pAz Zeruhet, ohne daß von Seiten des Hauses Pfalz, als Besitzers des Herzog-^aistrswerch ei-thums Jüiich, das mindeste deßhalb vorgekommen war.gA,mächtig INLe- M aba' in dein ersten Ausbruche des Spanischen Successions-Krieges derChurfürst Joseph Clemens in Kaiserswerth Französische Besatzung eingenommen2702. hatte, und darauf von der Reichs-Armee am isten Juni! 1702. diese Stadtund Festung erobert ward; so bediente sich Chur-Pfalz diese? Gelegenheit, umsich selbst wieder zum Besitz von Kaiserswerth zu verhelfen, ohne den Ausgangdes darüber noch unerledigten, wiewohl beynahe ivo. Jahre ungeregt-gebliebenen Rechtsstreites, abzuwarten.

§- 98-

und bemächtigte Bey dieser Gelegenheit ward Pfälzischer Seits in der gleich damals untermstch sogar auä^dcr 17. Jan. 1702. bekannt gemachten summarischen Information, wie auch inLicem-Äefäl'l7^ der hernach Z710. unter dem Titel: chMlia po.ffMcZMS piümmn ffipeoCcL-löns Intula öcc. zum Druck beförderten sogmannten ausführlichen Deductionvom 29-Dec. 1702., zwar nur die Stadt Kaiserswerth und der dortige Zoll?als von welchen beyden Stücken nur die Pfandschafts-Urkunden reden, namhaftgemacht, in der That aber bemächtigte sich Chu» Pfalz jetzt auch des mitdieser Pfandschaft und mit der Stadt Kaiserswerch nichts zu schaffen haben-den Chur-Cöllnischm kicentes: bis endlich auf die vom Dom'Capitel zu Colln-r-v8. am Reichs-Hofrathe erhobene Klage im Jahre i'M- alles wieder hergestelltwerden mußte, auch darauf in Gefolg der vom Reichs-Hofrathe am s. Febr.571s. erkannten Remission am i?ten Jul. 1715. am Cammergerichte dieOlkwo realkumsnäum in der Hauptsache erkannt, und selbige dadurchwieder in Gang gebracht wurde.

5. 99.

Äus dein seit der Zeit am Cammergerichte wieder fortgeführten Schrift-72'? Wechsel ist hier nur noch das einzige zu gedenken, wie Chur-Cölln den Umstand/als emoffenbares^ Chm-Pfalz bey der im Jahre 1702.unternommenen eigenmächtigen Bcsitz-Spolnimdeschr.e-^^^^^ Pfandschaft gar nicht Mit gehörigen Licent sich zueignen

wollen, im Vorbeygehen in der am 29. Aug. 172z. übergebenen Quadruplickfolgender maßen angebracht, indem es erzählet:

Chur-Pfalz habe/ der durch die Alliirte Waffen zu Nutz und Bestendes Erzsiifts recuperirten Stadt und Festung Kaiserswerch sicheigenthümlich bemeisiert, dasiges Schloß niederreisscn, und darab

die

t?i5.

1721-