I.) Ursprung des ^l'ceütes :'tt dcit NiederUnben. 7-72.
ri
Nickt nur überhaupt schon abnehmen, wie wenigen Grund es habe, wenn manChur-Pfälzischer Seits den am Niederrheme üblichen Licent init den dortigenZöllen für einerley halten, oder gar für ein Zubehör derselben ausgeben will;sondern es laßt sieh auch insonderheit schon zum Voraus urtheilen, daß, wennhernach in Teutschland von eben dieser Einrichtung Gebrauch gemacht werdensollte, der Licent von einem Reichsstande nicht mehr als ein für allemal für alle seineSande eingeführet werden konnte, wenn auch gleich in einem Lande mehrereZölle statt fanden.
Zweyter Abschnitt.
Ursprung des Ll'ccnles von Seiten derer teutschen RetchssMöederen Lmide der NiederrheM berühret,
5. 24.
enn der niederländische Licent auf die benachbarten Reichs Lande auch 1.) Sowohl durchweiter keinen Einfluß gehabt hätte , als den die dadurch der Handlung!>nd Schiffahrt verursachte Beschwerde mit sich brachte, so wäre dieses schon durchdw dortige-,empfindlich gnug gewesen. Es hatten aber nberdieß die nächstgelegenen Lande,ols insonderheit die Herzogthümer Jülich und Eleve, und das Erzstift CöLn, d.o Clevsschcu uiwixy Gelegenheit der niederländischen Unruhen von Durchzügen, Einlagerungen-und Verheerungen so viel Ungemach auszustehen, daß sich der Schaden baldauf mehrere Millionen beließ, und daß manche Einwohner dieser Lande dasIhrige mit dem Rücken ansehen, noch mehrere aber ihre Güter viele Jahre wüstAnd angebauet liegen lassen mußten.
§.
Dieses alles ward zwar verschiedentlich bey Reichs- und Kreiß-Versümmlungcndiedc.he? aue.vgorhAbgestellt, um darnieder Hülfe und Beystand zu erlangen. Wie aber daraufnichts erfolgte; blieb für gedachte Länder nichts übrig, als selbst aus Mittel cem anlegte»;bedacht zu seyn, wie sie sich einiger maßen Schadlos halten könnten.
Hatten demnach die Holländer mit dem Liccnte, als einem au-scrordentlichenMittel sich die Krieges-Kösten zu verschaffen , dm Anfang gemacht , so wardenen sowohl durch diesen Licent als durch die Kriegs-Unruhen sechsten am meistenbeschwerten nächsigelegenm Reichsständen wohl nicht zu verdenken, wenn sieMittelst erlaubter Retorsion eben dieses Mittel zur Hand nahmen, und alsonebst ihren bereits hergebrachten Zöllen blos für die Em-oder Ausfuhr in oderMs ihrem Gebiete, nach dem Beyspiele der Niederländer, noch eine AbgabeWter dem Namen eines Licentes erheben liessen»
§. 26.
Daß dieses nicht etwa auf blosen Hypothesen beruhe, sondern dem wahren wie sötchco das cs
Verlaufe der Sache gemäß sey, davon enthalten selbst die ä-Vz xudlics den ^?vockahr?»dcs
Anwiederleglichsten Beweis. Denn als hernach im Jahre 1612. die Häuser <thuch-u,es pst»
Brandenburg und Pfalz-Neubmg, als Besitzer der Herzogthümer Jül-chS^Schrchm
Cleve, delkärkcr.