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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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Borlälißger kurzer Begriff von der

Sache.

cexhur-Pfalz will den Chnr - Collnisthcn Rhein-.Ciccns als ein angeb-liches Zubehör des Raijerswcrthcr Zolles in Zlnjorzich »ichmc?? ^ i.2iber wegen mangelnden Beweises und vielmehr Maren Gegen-Beweistsist Lhur-Pfalz abzuweisen §. 2. Denn es ist nicht bewiesen, daß diestrZbiccnt ein Zubehör von Raiserswerth oder dortigem Zolle sey §. Z.Sondern erst nach isg2. ist der Rhem-Ääccnt instClevischcn und iinLöllznschcn auf Veranlastung der ttiedcrländlsthcn Unruhen angelegt §.4.Und sowohl überhaupt ist dieser K.iccnt von den Zollen ganz unter-schiede?! §. f., als insonderheit auch der Chur-Cöilnische.Cicene vondem Raistrswcrther Zolle §. 6. Da der Ääcent nie an Raistrswcrthgebunden, und nie unter dieser pfandschaft begriffen gewesen §. 7.Welches alles hier aufs allergcnaueste sowohl Chronologisch als Sysie-Marisch erwiest»! wird §. 8.

Erster Zhetl.

Khrsnologischer Verlauf aller hieher gehörigen Geschichtö-Umstande/ und besten / was am Kammer-Gericht bisherverhandelt worden. (So also sowohl zur Specis bAHi,als zum LxrraÄu RÄOIUIII in dieser Sachedienen kann.)

Erster Abschnitt. Ursprung des Limites aus der niederländischenGeschichte.

Vom .Cicente ist /.) der erste Ursprung von den niederländischen dlnruhenzu iLnde des 16. Jahrhunderts herzuleiten §. y. Da nn Gct. 1572.in Seeland, hernach auch in Holland diese Austage auf ausgehendeWaaren gelegcr worden §. io.

Solches bezeugen die bewährtesten Geschichtschreiber, als 1.) EberhardVon Rcyd §. 11., oder nach der lateinischen Ucbcrstzzung tiberblircluzkeichnus §. 12. Da»m 2.) bluA'o (Zrcnius §. IZ. HZnd ^.) die allgenieineGeschichte der vereinigten Niederlande §. 14. Worauf 4.) in mehrerenSchriften feit 1572., aper nie eher, der Ä.icent erwähnt und beschriebenwird. §. 15.

//.) Diestin Ursprünge nach galt der Äacent 1.) anfangs nur gegen feind-liche Ä.ande, jedoch bald- auch gegen andere §. 16. iLr ward aber 2 )nicht für eine einzelne Provinz, fondern für die Genera!-Staaten ein-geführet §. 17. Und 4.) bald Csnvoy, bald Läcenc genannt §. 18.Wie solches alles eine authentische Verordnung der General-Staaten von1580. bewähret §. iy. Woraus zugleich 4.) der Unterschied zwischenZoll und Ä-icent erhellet Z. 20., wie solcher a) in den verschiedene,! hol-ländischen Verordnungen hervorleuchtet §. 21. Auch 5) von bewährtenSchriftstellern bemerket wird §. 22. Daher auch 5 ) in Deutschland her-nach der Läcent vom Zolle sehr unterschieden war §-2Z.

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