I-I) daß der .Ercent ?»ie m diesem ^>cc!)tss?reit gewesen.
§. 159.
^ Wie war es aber möglich, auf solche Art in der letzten provisorischen Ver- u.> Das p>-e.wst>-fugung der Chur-Cölln den Besitz dieses derselben so klar gebührenden undnicht unter dem mindesten Scheine gegründeter Pfälzischer Ansprüche begriffe- üb inüuncMoneu Licent-Regals, auch einstweilen, zu entziehen?
Zweifels ohne war theils der -Fehler an der bisher in den Acten erman-gelten deutlichen und vollständigen Ausführung der Sache, und an dem Blend-werke, das bis dahin mit einigem Scheine gemacht werden konnte, als ob Zollund Licent im Grunde einerley wäre, und als ob dannenhero Licent ebenfallsunter die Zubehörungen des Zolles versteckt gewesen, oder als eine Accessoiidesselben anzusehen seyn möchte.
Theils aber auch dörfte die Ursach darinn bestanden haben, daß zur Zeitdes am 15. May 1762. eröfneten Urtheils der Licent annoch zu Kaiserswertherhoben, und, wie das Urtheil selbst besaget, hermachst neuerlich nach Urdingenund Zons verleget worden.
Jedoch das höchstpreisliche Cammer-Gericht hat selbst in eben dem nemlichcnU' theil erkennt, daß der bis daher zu Kaiserswerth abgegebene Licent fernerweitum provisorisch, und bis auf weitere Verfugung, eines jedes weiters auszufüh-renden Rechts ohnbesehadet, daselbsten erhoben werden sollte, und auf gleicheW.ise hat dasselbe iu dem letztem Urtheil vom i2ten Dct. 1768. femershm er-l-. achte st eingesehen, daß die Sache nach einer weitem Verhandlung beyder Theileannoch auf anderweites Erkenntniß auszustellen sey.
Und nunmehro, da das Gegentheil von allen widrigen Vorspiegelungen so klarzu Tage liegt, da Zoll und Licent offenbar zwey ganz verschiedene Dinge sind, daunter einem iz68- verpfändeten Zolle unmöglich cm erst 1572, entstandener Ncembegriffen seyn kann, da der Licent keme Kaiserswerthische sondern eine von Kai-serswerth ganz unabhängige Gerechtsame des Erzstffts Cölln ist, und da jochanerLicent auch nie, weder einen Zuwachs der Pfandschaft, noch einen Gegenstanddieses Rechtsstreites ausgemacht, so ist nicht zu zweifeln, ein höchstpreislichesKaiserliches und Reichs-Cammergericht werbe, wie nunmehro gebeten wird, for-dersamst gerechtest mit Aufhebung der letztern provisorischen Verfügung in Rechtenerkennen und aussprechen:
Daß der von Chur-Cölln bis 1762. zu Kaiserswerth und hernach zuUrdiugeu erhobene Licent von allen Churpfälzisch - Jülichischen An-sprüchen frey zu lassen, und nicht nur die bisher davon erhobenenGefalle samt Reichs - üblichen Zinnsen dem beklagten Perm Chur-fürsten von Cölln auszuhändigen, sondern auch fürs künftige Dem-selben sothanen Licent zu Urdingen oder an irgend einem andern amMeine gelegenen Orte des Erzstifts Cölln auszuüben unbenommenbleibe; Hingegen Herr Kläger den» Herrn Beklagten alle dnrchdiese ungegründete Forderung verursachte Schäden und Unkosten,nach vorgehender deren Liquidation und richterlicher Ermäßigung,zu erstatten schuldig sey. V. R. W.