Vorläufiger
kürzer Begri
von der
ganzen Sache.
§. I.
ine Reichst kündige Sache ist es, wie Seine Churfürstliche üi6-ina>,gebi!chcsGnaden zu Cölln das Schicksal betroffen, daß in einem am Kaiserlichen undReichs - Cammergerichte den isten May 1762. eröfmten Urtheile Sr. Chur-fürstlichen Durchlaucht zu Pfalz, als Herzogen zu Jülich, die Stadt Kai- .,^hl,s.-^cciicseröwcrth nebst dem dortigen Zolle und allen Zubehörungcn, vermöge einer in Anspruch.Verschreibung vom Jahre ?Z68- wieder einzulösen zugesprochen worden, undwie derer gegen dieses Urtheil ergriffenen Nechts-Mittel ungeachtet dieses Urtheilbereits zur Vollziehung gelanget ist.
Vorietzo ist die Frage nicht von dieser Hauptsache, sondern von einemNebemPuncte, der aber einen sehr beträchtlichen Gegenstand betrifft, und inderThat als eine eigene von jener ganz unterschiedene Rechtssache anzusehen ist.
Denn unter dem Vorwande angeblicher Zubchörungen der Stadt Kaisers-werth und des dortigen Zolles will Chm-Psalz erst jetzo bey Vollziehung ob-Zedaehten Urtheils einen weder in der Pfand-Verschreibung, noch im Urtheilbenannten Licent mit in Anspruch nehmen, ungeachtet das Gegentheil, dassdieser Licent keine solche Zubehörung sey, so klar zu Tage lieget, daß Seine'Churfürstliche Gnaden zu Cölln sowohl dem gerechtesten Ausspruche des höchst-Misiichen Cammergerichts mit getroster Zuversicht entgegen sehen können, alsSie den Beyfall des ganzen unpartheyischen Uudlici hierin» nicht zu verfehlengewiß sind.
§. 2.
Die natürliche Lage der Sache bringt es von selbsten mit sich, daß Chur- Aber wegen man-
Pfalz als dem klagenden, und den Limit in Anspruch nehmenden Theile ob- m/d
lieget, den Beweis des von Chur-Cölln widerspwchenen Satzes zu führen: ren Gegenbewei-ses lst Cbur-Pfal;
Daß der in Frage stehende Licent eine Zubehörung der Stadt Kaisers- abzuweisen.< werth, oder des dortigen Zolles, oder auch überhaupt ein Zubehördieser Pfandschaft sey.
Und da nach der bekannten Rechts - Regel: guoä aÄors non probanrcrcus adlolvenäus lic, in Ermangelung oder Unzulänglichkeit dieses Beweisesschon nichts anders, als die Abweisung dieses Chur-Pfälzischen Gesuches mitErstattung derer dadurch verursachten Schäden und Unkösten erfolgen kann;so ist vollends nichts gewisser, als dieses, zu erwarten, da von Chur-Cöllni-scher Seite nicht nur alles das, was Chur-Pfalz zum Scheine einiges Be-tt weises