72 II.) Rechtliche Ausführung
Hier ist zuförderst zu merken, wie nach dem buchstäblichen Zeugnisse desSubdelegations-Commissions-Protocolls vom 28sten May 1763. (§.114.) bisdahin nicht das mindeste von dem jetzt in Frage stehenden Licente zu den Actengekommen.
Und je tiefer man in die Sache bis von ihrem ersten Anfange her hineingehet; je gewisser veroffenbarec sich, daß vorher niemals der gegenwärtige Licent-Streit einen Gegenstand der Rechtshängigkeit am Cammergerichte ausgemacht,und daß selbst dasjenige, was von Churpfalzischer Seite deshalb vorgebrachtworden, den stärkesien Gegenbeweis darwider enthalte.
F. 152.
Denn r.) m der Wie hier natürlicher Weise zuerst alles auf den Klaglibcli ankömmt, so
die oben (Z. si.) angeführten Worte der darum vorgebrachten Bitte,cente nichts em- daß dieselbe nur auf " die verpfändete Feste Kaiferswerth, Burg und Stadt,haken, Vogteyen, Gerichten, Leuten, Gütern und mit allen Zube-
„hörungen " gerichtet gewesen.
Hier ist zu einer Zeit, da übrigens der Licent am Rheine bekannt gnugwar, (nehmlich zur Zeit der erhobenen Klage im Jahre 1596.) des Licentsmit keiner Silbe gedacht worden, wie doch unfehlbar nicht unterblieben seynwürde, wenn das damals klagende Haus Jülich sich nur in Sinn hätte kom-men lassen, seine vom Jahre 1368- herrührende Wiedereinlösungs-Ansprücheauf das erst seit 1572. entstandene Licent-Regal mit zu richten.
Und daß dieses auch nicht unter jenen der Bitte beygefügten ZubehörungenMit begriffen seyn können, ist nicht nur aus der obigen Ausführung, wie wenig'überhaupt dieser Licent sich auf irgend einige Meise als ein Zubehör der Pfand-schaft ansehen lasse, klar; sondern eben das Mumm des Jülichischen Klag-libells gibt darüber den besten Commentar an die Hand, da es hernach dievon demselben in Anspruch zu nehmenden Rechte und Gerechtigkeiten ganz genaulind richtig so bestimmet, " wie dieselben in Zeit der Verpfändung gewesen, "d.i. im Jahre 1363., da sich gewiß noch niemand von einem Rhein-Licenteetwas hatte träumen lassen.
§. 15z.
f.islild «>ch W .r MM der Littüt nicht m dir KllM, so ergab stchs auch «an sechsten, so,deiftii dem folgen- wie es auch die Acten ausweisen, daß davon auch in der Chur-Cöknischen Er-noch mÄm'Rw- ceptions- Schrift und Litis-Contestation so wenig als in dem folgenden beyder-Ui-chcilc vom Inseitigen Schriftwechsel einige Frage seyn konnte, und daß folglich über diesengar nicht im Rechtsstreite befangen gewesenen Punct am Ende auch keine Ent-scheidung und kein Urtheil zu erwarten war; wie dann das am 15. May 1762.erösnele Cammergerichts-Urtheil auch mit keinem Buchstaben des Licentcs gedenket,und, wenn es auf der andern Seite zwar Schloß, Stadt und Zoll zu Kai-serswerth mit allen Zubehörungen dem klagenden Theile zuerkennet, gleichwohldurch die unmittelbar hinzugefügten Worte: " Inhalts der Pfand - Vcr-„sshrcibung und Pfalzgraf Ruprechts deßhalb ausgepellten Reverses "der Sache eine solche Bestimmung gibt, daß unter sothanen Zubehörungen derzur Zeit gedachter Pfand-Verschreibung und Reverses noch nicht in rerum na-rura gewesene Licent unmöglich begriffen seyn können. (§. 103.)
§- 2?4-