II) dasidcräLicciw^uMaiströwerth nie?nrOf>udsG.'ftgchörc, -?
Und, was noch mehr ist, wann ist jemals der hier in Frage stehende Licentnur so behandelt worden, als ober als ein acccilmäum von Kaiserswerth, essey nun von der Stadt, oder vom dortigen Zolle, als einer ^ prcheipg!,,abhienge? Wie sorgfältig hat in an vielmehr bey jeder Gelegenheit zu erkennengegeben, daß es kem Kaiserswerther, sondern ein Chur-Coilnischer blos vom Erz-stifte abHangender Licent sey (§. 141.) ?
Wie sehr würde man also der Sache Gewalt anthun, wenn man diesen sowenig an irgend einigen Ort, geschweige an Kaiserswerth gebundenen Licent fürein Zubehör oder eine Accession dieser Psandsehaft ausgeben wollte!
§ 15»
Wenn es nöthig wäre, die Sache noch mit dienlichen Instanzen zu erlckitern,so dürfte man nur wiederholen, was oben schon von der vom Pfand-Jnnhaber an dleVeHn«mg.«»>erverpfändeten Orten haltenden Besatzung angeführet worden (§. 140.), äbnUchevo-i^neingewiß niemand pic> scLetliono P>jn'no,'i5 erklären wird ; oder auch , was in gxchufälilgcOui^eActen bereits vorgekommen, daß nach solchen Grundsätzen die Cammergerichts-Canzley einmal Gefahr laufen dürfte, in ein Zubehör der Stadt Wetzlar ver-wandelt zu werden, oder auch die Reichs-Versammlung ein Zubehör der StadtRegensburg, der Schwäbische Kraiß-Convent ein Zubehör der Stadt Ulm, dieReichs-Ritterschaftliehe Canzley zu Eßlingen ein Zubehör dieser Reichsstadt ms. w.
Man erwege nur noch einen einzigen völlig ähnlichen Fall. Einem Edel-mann wird ein Bauernhaus pfandweise eingeräumt. Er kaust nachher in ebender Gegend ein Rittergut, das mit der Jagd-Gerechtigkeit versehen ist. Ersetzt aber jetzt einen Jäger in jenes Bauernhaus. Nun wird das Pfand ein-gelöset, und der Eigenthümer willt jetzt die Jagd, als gcLellionem pi^orisin Anspruch nehmen. Könnte man sich etwas widerrechtlicheres gedenken?
Doch wer wollte bey so Hellem Sonnenscheine noch ein weiteres Licht ver-langen!
Dritter Hauptsatz.
D"6 LicenftRcgal, welches ChuOCöllu zu Kaiscrswcrth ausübenlassen, ist memals ein Gegenstand desjenigen Rechtsstreits gewesen,der über die Katserswcrtbcr Pfandschaft zwischen Jülichund Chur^Cölln am Cammer 5 Geruhte obgewaltet,und worinnen das End 5 Urtheil am 15- May176a-. ergangen ist.
§. 151.
6^st aber nicht endlich auch aus denen bisherigen Cammcrgerichts- Erkennt- beruft
nisten etwa allenfalls doch eine Rechtskraft gegen Chur-Cölln zu behaupten? stch vergeblich u)Oder sollte es so ganz ohne Grund seyn, wenn in den Pfälzischen Schriften b-^,?
so viel von rechtskräftigen Sprüchen, und so gar von mehreren conformenUr- se^C G.rdrkenm-theilen vorgebracht wird?
s 2 Hier