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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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9-) Verhandlungen über denKiceiw stir dem 26. l1^är> 176?. 1-z

>,Auszug der Abhörn-,g der Kaijerwerther Zoll-Bedienten coram Ihrer 1768.Churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz Jülich - und Bergischen geheime,,

Rache und knieo Eamersli Collenbach "

seitdem gar verschiedentlich bey den Acten beygebracht worden, und aus mehrals einer Ursache etwas ausführlicher hier erwehnt zu werden verdient.

Im Eingange des über dieses Zeugen-Verhör den 18. May 1763. zu Kai-serswerch geführten Protokolls wird zuerst angeführt:

"Wie nach ergriffenen, Besitz der Stadt und des Zolles zu Kaiserswerth aufPfalzischer Seite dahin die erste Sorge und Bemühung verwandt sey,

daß die dorthin von Alters hingehörigcn und rKd(VluL abgenutzten,:Appertinenzen, in soweit solche durch Länge der Zeit verdunkelt, ver-splissen oder gar anderwärts!),,, verleget worden, hinwiederum einge-bracht und zu Benutzung Jhro Churfürstlicher Durchlaucht gestelletwerden möchten; "

"Und man dann in Erfahrung gebracht habe, daß der von Jahrhundertenher in der Stadt Kaiserswerth immerfort erhobene Licent vor kurzerZeit von dort nach Urdingen in das Cöllnifche hinverleget worden,

auch cla üVo alldorten mit solcher Erhebung fortgefahren werde- "

"Seine Churfürstliche Durchlaucht seyen deswegen bewogen worden, vorbe-nanten Commiffarien den gemessenen Auftrag zu ertheilen, die Erfor-schung sochanen Licenc-Verhältnisses, fort wann, wie lange und zuwelchen Zeiten solche in der Stadt Kaiserswerch von den auf - undabgehenden Schien auf dem eigends bestellten Licent - Comptoir er-hoben worden, einzuziehen; auch von sonstigen zu diesem Gegeuwmfdes Daseyns und Verbrmgung mehrgcdachten LicemS gehörigen Um-bänden eine beglaubte Wissenschaft einzunehmen. "

l"Wannenhero zu schuldigster dessen Befolgung die beyden zu Kaiserswerchbestehenden Zoll-Officianten, der Hoftath von Orten und BescherWirtz ää prorocollum vorgeladen seyen, um auf nachfolgendinVortrag und Befragungen unter denen Jhro Churfürstlicher Durch-baucht würklich geleisteten Cydes- Pflichten die ihnen beyliegende reineWahrheit, fort was ihnen sonsten wissig, getreulich auszusagen."

§.7.

Die den Zeugen vorgelegten Fragen und deren darauf ertheilte Antworten sind^von sowohl der

K 7- , ^ Zichäw hier deyge-

in dem Prococolle folgende,Massen bemerkt; br«chr,

In cc: r 1 0 ^ n rc> ri u m !.

7 Ob ihiren nicht wijsig, und sie gewissenhaft gestehen wüsten,daßder sogenannte licent nebst dein gewöhnlichen Zoll immerfort,

und fo lange des Menschen Dordenden sich erstrechen möchte,

binnen der Stadt kaiserswerch ruhig und ungestöhrt vonden auf- und abgehenden Schiffen abgetragen worden fcy z

K-esp. "Hofrath von Ottcn, persöhnlich erscheinend, ein anderes nicht zu wissen,

denn daß der Licent von ohnfürdenklichen Jahren her in der StadtKaiserswerth immerfortCölluischer Seits ruhig und ungestöhrt erhobenworden sey.