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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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1768. " Bescher Wirtz sagt ebenfalls wahr zu seyn, was Hosrach von Otten

dermalen corzm pcc>rc>LoIlo ausgesagt hat.

In cerrvA 2 r c> 1 ium I l.

. Db sie nicht ein gleiches von ihren ältern, Voreltern und Ante-ccssoren ^ 0M/0 gehöret, mithin dieses in einer ganzpubliM?'Stadt - und Ä.aNdsWndigöeit beruhe? "

^leip. " Sagen beyde, solches von ihren Voreltern und Antecessoren gehörtzu haben, daß der Licent vorzeiten zu Rheinberg/ Neuß, zu Lolin inder Salzgasse, auch zu Deutz erhoben worden seyn solle. "

! n sh 2 n r i a.

^ N?l'e lange die L.icent-Erhebung zu Aaiserswcrth in den leytcrNZeiten Und Jahren immerfort unverrüctw beybehalten sey ?

j^elh. "Könnten solches gesichert nicht sagen, vermeynten aber hundert Jahrezum wenigsten solche in Kaiserswerth immerfort unverrückt erhobenworden zu seyn. "

ililfanria.

" soll-OKci^eer- hatten das Jahr, Monath und Tag, an welchemdcrchiccnt von lRaiscrswcrth nachblrdmgcu verbracht worden,Ulid zuverlässig zu benennen. "l^eih. " Es wäre der Licent am 2ysten Aug. 1762. von Kaiserswerth nach sch-wingen verleget worden; mit welcher Aussage die beyden mitnichieneneBürgermeistere, Schyraud und Dietgens guozci anuum, menlömöc elicm sich vollkommen verglichen haben. "

rev ro^a t 0 r l u m.

Ob ihnen nicht wissig, dass die Stadt Raiserowerth einigen An-theil an dem dastlbst bestandenen )bicente scmalen, und wohergehabt, fort wann und auf welche llVeisc die Aenderung siehZugetragen habe/ "

" choftath von Otten wie auch Bescher Wirtz deponircn einhellig, daßjederzeit vorhin und bis an den Tag der lungern Licent-Verlegung dasso genannte Stadtgels von jedwedem Thaler Licent mit zwey Stübererhoben worden. Ob solches Geld ursprünglich dahier oder ander-wärts den Anfang genommen habe, wußten sie nicht. Dermalenwurde dieses Stadtgeld mit dem Licent in die gemeine Licent-Cassecmgeworffen; und folglich hätte der Churfürst von Cölln eines mir demandern genossen. Ob aber die Stadt in den vorigen Zeiten diese zweyStüber vom Licent-Thaler genossen habe oder nicht hierüber würdeder Magistrat Hieselbst die beste Urkunde zu geben vermögend seyn.

5. Il8.

als auch bcmci r- Diese Aussagen enthalten in der That nichts , was der Ehur - Pfälzischenv^ai um'Suwfch; Intention zu starren kommen könnte, indem vielmehr selbst diese in Chur-Pfalzischen5-cscs ZWacuvcr- Pflichten stehende Zeugen nicht in Abrede stellen können, daß der zu Kaiserswerth!^?!st'ro7gch'achr erhobene Licent vorher zu Rheinberg und an mehr andern Orten' erhoben worden.

havLumdge? Wenn