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1768. " Bescher Wirtz sagt ebenfalls wahr zu seyn, was Hosrach von Otten
„dermalen corzm pcc>rc>LoIlo ausgesagt hat.
In cerrvA 2 r c> 1 ium I l.
. Db sie nicht ein gleiches von ihren ältern, Voreltern und Ante-„ccssoren ^ 0M/0 gehöret, mithin dieses in einer ganzpubliM?'„Stadt - und Ä.aNdsWndigöeit beruhe? "
^leip. " Sagen beyde, solches von ihren Voreltern und Antecessoren gehört„zu haben, daß der Licent vorzeiten zu Rheinberg/ Neuß, zu Lolin in„der Salzgasse, auch zu Deutz erhoben worden seyn solle. "
! n sh 2 n r i a.
^ N?l'e lange die L.icent-Erhebung zu Aaiserswcrth in den leytcrN„Zeiten Und Jahren immerfort unverrüctw beybehalten sey ?
j^elh. "Könnten solches gesichert nicht sagen, vermeynten aber hundert Jahre„zum wenigsten solche in Kaiserswerth immerfort unverrückt erhoben„worden zu seyn. "
ililfanria.
" soll-OKci^eer- hatten das Jahr, Monath und Tag, an welchem„dcrchiccnt von lRaiscrswcrth nachblrdmgcu verbracht worden,Ulid zuverlässig zu benennen. "l^eih. " Es wäre der Licent am 2ysten Aug. 1762. von Kaiserswerth nach sch-wingen verleget worden; mit welcher Aussage die beyden mitnichienene„Bürgermeistere, Schyraud und Dietgens guozci anuum, menlöm„öc elicm sich vollkommen verglichen haben. "
rev ro^a t 0 r l u m.
Ob ihnen nicht wissig, dass die Stadt Raiserowerth einigen An-„theil an dem dastlbst bestandenen )bicente scmalen, und woher„gehabt, fort wann und auf welche llVeisc die Aenderung siehZugetragen habe/ "
" choftath von Otten wie auch Bescher Wirtz deponircn einhellig, daß„jederzeit vorhin und bis an den Tag der lungern Licent-Verlegung das„so genannte Stadtgels von jedwedem Thaler Licent mit zwey Stüber„erhoben worden. Ob solches Geld ursprünglich dahier oder ander-„wärts den Anfang genommen habe, wußten sie nicht. Dermalen„wurde dieses Stadtgeld mit dem Licent in die gemeine Licent-Casse„cmgeworffen; und folglich hätte der Churfürst von Cölln eines mir dem„andern genossen. Ob aber die Stadt in den vorigen Zeiten diese zwey„Stüber vom Licent-Thaler genossen habe oder nicht hierüber würde„der Magistrat Hieselbst die beste Urkunde zu geben vermögend seyn.
5. Il8.
als auch bcmci r- Diese Aussagen enthalten in der That nichts , was der Ehur - Pfälzischenv^ai um'Suwfch; Intention zu starren kommen könnte, indem vielmehr selbst diese in Chur-Pfalzischen5-cscs ZWacuvcr- Pflichten stehende Zeugen nicht in Abrede stellen können, daß der zu Kaiserswerth!^?!st'ro7gch'achr erhobene Licent vorher zu Rheinberg und an mehr andern Orten' erhoben worden.
havLumdge? Wenn