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«sn'nn jedsä» die Nichts deftoweniger fieng Chur-Pfalz bald hernach an, von den Rheinfahrsm^xccur,c>ns - Co.n- ^s,istlich zu Kaiserswerth Licent zu fordern; Und da Chm-Cölln hierauf nebstfchrrc"^ ' dem Licente zu Urdingen noch ein Licent-Comptoir zu Zons, jedoch in der Maasseanlegte, daß der Licent zu Urdingen von den auffahrenden, und zu ZonS von denabfahrenden Schiffen erhoben, derjenige aber, der den Licent an einem Ortebezahlt, am andern frey gelassen werden sollte; so schritt Chur-Pfalz nicht nur,mittelst Verkümmerung derer im Pfälzischen belegenen Chur-Cvllnischen Gefalle,den 21. May 1768. zur Selbst- Hülfe, um Chur-Cölln zur Abstellung derLicent-Comptoirs zu Urdingen und Zons zu nöthigen; sondern es verlangte auchbey der subdelegirten Commission von Chur-Cölln die Vorlegung der sämmt-lichen seit 1570. geführten Kellnere«)-Zoll- und Licent-Rechnungen, um darnachdie seit sothanem Jahre gehobenen Pfandschafts-Nutzungen und den Betrachtder 9. Zoll-Turnosen berechnen zu können. Allein es erfolgte darauf am 28tenMay 1768. das gerechte Commissions-Erkenntniß dahin:
„Da wegen des Licents annoch Nichts gü prorvLollum Commillioniz„üilzcleleZzrga beygebracht worden, ob der Licent unter dem in der„erstem Cameral-Sentenz vom 15. May 1762. befindlichen Ausdruck„der Zubehörungen mit begriffen sey oder nicht; so könne auch dem„neuerlichst erst angebrachten Gesuche i-mions exn-sümonis über„mehrgedachten Licent seit 1570. geführter Rechnungen noch zur„Zeit nicht deferirt werden. "
§. II).
Seitdem lptit) Von dieser Zeit an kam es nun erst am Cammergerichte zur Sprache: ob
auszusich'^ auf den Licent unter dem Verwände derer in dem Cammergerichts-
suchr, yaß der SU-Urtheile mit zuerkannten Zubehörungen einen Anspruch zu machen berechtigt sey.cenr ein Zubehör ^
des Zolles sey. Denn nachdem die Chur-Pfälzischen Dcputirten von dem letztern Commissions-Bescheide vom 28. May 1768- unterm 16. May vor Notarien und Zeugenans Cammergericht appellirt hatten; so übergab der Chur-Pfälzische Anwald amCammergerichte den 8. Jun. 1763. daselbst eine (B»acIranZ. 464- registrirteZnppliczm pro orülnäüonL gcl lülxäeleZMgm Commillionom cle — nori in-<Zu!Zenüo exgöiionilzus ram in praeinüiLium Uscillgc rclnirionis CkiUri, Liui-lgris öc Nelonei Laeünis Inlulsni cum omnibus connexis gp-öc äopenüentiis,^uam in commune äamnum rorius commercii Ubenani nouirer lud prss>rexru crsnzlmionis in VrainZen 60 ürdko allllrriz äcc. und unter deren Bey-lagen eine so betitelte: " Rechts-und GeschichtSmäßige Prüfung der, zur bezielten„Frustrirung des Genusses der aus den ergangenen inchrfältigen Urtheilen erlangten„ohnhintertreiblichen Jülichischen Rechte, versuchten Gründe; fort klare und„deutliche Beleuchtung des Unfuges der anmaßlichen Zoll - Neuerungen zu„Urdingen, " worinn man zu behaupten suchte, daß der Licent von je her einZubehör des Zolls zu Kaiserswerth gewesen sey.
§. il6.
Z» dem Ende hat In dieser Absicht hat man Chur-Pfälzischer Seils theils aus dem, was oben^ "v ^ dm Jahren 1597. (§.54.14) und 1699. (§-93- lg.) angemerket worden?
>768-^0?-für sich vortheilhafte Schlüsse zu folgern vermeynet, theils hat man erst dengebiachr; May 1768. ein angebliches Zeugen- Verhör veranstaltet, das unter der
Aufschrift: Aus