1767. item 15. alte Schilder von Henrieh von Bosheim herkonuuend, desgleichenmit denen wegen derer nicht mehr vorhandenen ehernaligen Kaiserswerther Burg-mannen auf gleiche Art anverlangenden Lehen - und Masln - Geldern zu 700.Gulden, wie auch mit allen andern Retentions - und dergleichen in vor-gebrachten und hierunter nicht namentlich ausgenommenen Forderungen abge-wiesen, und die nun einzulösende Pfandschaft Kaiscrswerch von solchen Anfor-derungen frei) gelassen.
§. 109.
wieder vMandl- Seinem völligen Inhalte nach war dieses Urtheil folgender maßen abge-be Inhalt dieses ^
Urtheils vom Gistt:
Ocr.,7S7miirmeh- „Ist die durch Licentiat Weylach, Licentiat Brandt und Doctor Greßrerem besaget. ^ ^ ^
„unterm 2r. und 22. Marz, 4. und 18. Jum 1764., 17. und 21.
„Octob. 176s., wie auch 2o. Oct. 1766., sodann den 15. Sept.
„süngsthin, 12. und 16. dieses exrrzinüiLiglirer übergebene Supplica-
„tionen samt Anlagen aä zu registriren verordnet, und die durch
„Licentiat Volles und Doctor Greß Z82. zyz. und so
„weiter gebetene Uslkirurio In iareZrum als unstatthaft abgeschlagen,
„daraufDoctor Ruland, als dermalig-Herzog-Clevischem Anwalde,
„glaubliche Anzeige zu thun, daß nach der durch Licentiat Ziegler zwar
„gethanen, aber noch nicht vollständigen Paritions - Anzeige, dem
„auögangcncn verbündt- und reproducirten Kaiserlichen üilanümo ÜL
„exeguenclo alles seines Inhalts gelebt seye, Zeit zweyer Monate
„pro wrmino öc prorvZgnoriL von Amts wegen angesetzt, Mit dem
„Anhange, wo er dem also nicht nachkommen wird, daß sein Herr
„Principal setzt als dann, und dann als setzt, in die dem berührten
„Mandate einverleibte Poen fällig erklärt seyn, und ferner ergehen
„solle, was Recht ist. "
„Dann den Werth der Florenzer Goldgülden vom 14. 8ccu!o betreffend:„läßt man es vorerst, so viel die Haupt-Deposition des PfandschillingsAngehet, bey denen vorigen am ften Sept. und 2gten Dec. 176z.„eröfneten Urtheilen bewenden."
„Hiernächst sollen zu Ergänzung des depouirten Psandschillings ä 74089°„Goldgülden von Florenz, annoch 727s. Ducaten oder deren Werth,„von Seiten des Herrn Klägers in iplo execunonis gKn, und vor„würklichcr Immission baar bezahlt und hinterlegt, auch diese nebst„dem ganzen deponirten Pfandschilling bey würklich vorgehender„Immission an Herrn Beklagten gegen Quittung verabfolget werden."
„Anbey wird bemeldtem Doctor Ruland Eopism llAn^m seines„von Herrn Friedrich König in Preussen, als des Nieder-Rheinisch-„Westphälistyen Kraises mit ausschreibenden Herrn Fürsten gemein„habenden Gewalts, nach Abgang vorgenannten Licentiats Zieglers in„dieser oder nächsikünftiger Audienz auch zu dieser Sache zu legen„aufgegeben. "
„Ferner, so viel die in der Urthel vom 17. May 1762. zum Rechts-„gnuglichcn Beweise ausgesetzte Posten betrifft, ist nunmebro auf
wei-