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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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geordnete beywohnen wolle, denen Dcputirten vorerwehnten Magi-ftrats, in Gefolg des apu6.^6ka befindlichen Sorten-Zetcels gezeiget,

vorgezehlet, darauf wieder in den Verschlagen und Chur-PfälzischemSiege! obsigniret,und wie solches alles geschehen, mittelstbeglaubrerUr-künden, bey diesem Kaiserlichen Cammergerieht ebenmaßig angezeigtwerden solle. "

Allein wenn auch hier gleich wieder der Appertinenticn gedacht wurde, sowar doch nicht nur an sich der Licent kein Pertinenzstück weder von der Burgund Stadt, noch vom Zolle zu Kaiserswerth, sondern es war auch in Actenweder vor, noch nach dem vorgedachten Endurtheile kein Wort vom Licentevo g kommen. Also konnte derselbe auch in diesem Urtheile unter sothanen Per-tinenzen unmöglich gemeynet seyn.

§. IO/.

Es waren aber auch überdies selbst an dem Kajserswerther Zolle, wie solcher uG Nm, war nochin 21. sogenannte Turnossen abgetheilt warb, 9. solcher Turnossn unstreitig dcs

der Chur Cölln zustandig; ivorneben auch noch unentschieden war : ob nicht ZoNcs, und üdornoch mehrere Stucke, als insonderheit eine aus dem Kaiserswerther Zolle zu bch!upÄ?szahlen gewesene Erbrente von 2402. fi. imgleichen 7Oo.fi., welche dieKaisers- tcmimw-Kechr,werther Burgmänner aus den Zollgesällen zu empsiuygen gehabt, ferner eineJahrrente von 15. alter Schildern, und selbst die Landshoheit im Kaisers-werther Districte, nebst dem iurs gpm-mrze in der Festung Kaiserswerth, demErzstifte ebenfalls billig zu lassen waren? und ob nicht selbst wider die zu ver-hängende Execution des Urtheils vom isten May 1762. dem Erzstifte wegender demselben ehedem zugesagten Städte Soest und Zanthen, wie auch wegenMeliorations-Kösten, und wegen derer vom Jahr 17O2. bis 1708- von Ehur-Pfalz eigenmächtig weggenommenen Licent-Gesälle, annoch billig das ms re-wimionis zu statten kommen müsse? welches letztere in einer der Chur-Cöllni-schen Schriften mit folgenden Worten vorgetragen wurde:

" Drittens wird besagtes ins rmsmionw durch die in dem diesseitigenersteren lmprello lub> rubriLä : Ac-

c/r/ÜL p. 4. angezeigte, von Weyland Ihrer Churfürstl.

Durchlaucht zu Pfalz, zur Zeit dero nächst-voriger Bemeisterung,

an dem Schloß, der Stadt, und dem Amte, den Kellnerey-Zoll-und Licent-Gefällen, fort sonstig beschehene Beschädigung annochmehr bestärket:c. "

io8.

Hierüber erfolgte endlich in einem anderweiten Cammergerichts-Urtheile vom wovon den 2zren2Z .Oct. 1767. die Entscheidung dahin : daß allerdings 9. so genannte Zoll-Turnossen, wie deren Ertrag sich aus denen Zoll-Rechnungen und Registern kannr, die Rewn-und sonsten ergeben würde, aus dermaliger Execution, Immission und Liqui-dation, hingegen Chur-Cölln in deren Besitz, Genuß und Erhebung durch einen wurde, ^ "eigenen Zollbedienten gelassen werden sollte.

Hinwiederum wurde Chur-Cölln mit der prätendirten Erhebung der jährlichenRenten und Posten, als derer 2400. Gulden jährlichen Geldes von Herrn En-gelbrecht von der Mark herrührend, dann ioo. Mk-Brabändisch Uavomsm,

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