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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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I.) Hattet lä/c/i

^762. stifte Cölln zum Besten eingeführte Licent unter den Zubehörungen der Psand-schaft begriffen seyn können;

So augenscheinlich ergibt auch der erste Anblick dieses Urtheils, daß nichtdaran gedacht worden, darinn Chur-Cölln zu Abtretung des bis dahin nur zu-fälligerweise zu Kaiserswerth erhobenen Licenteö an Chur-Pfalz zu condemniren.

§. IQ5.

den daher Chur. Wenn also gleich hier der -Ort nicht ist, derer selbst in der Hauptsache von

Csliii m.tgrößrcn» Sr. Churfürstlichen Gnaden zu Cölln Wider dieses Urtheil ergriffenen Rechts-

Rechrcach Urdu,- , . , ^ ^ ^ r - . ^ c..-?

Se», verlegte. Mittel zu gedenken; so ist doch >o viel gewiß, daß, wenn auch alles rechts-kräftig wäre, dennoch in Ansehung des Licemes solches von keiner Folge seynkonnte-

Da nun ohnehin der Licent nicht so wie die Zoll-Gerechtigkeit an einen ge»wissen Ort gebunden ist; und da nur zufälligerweise der ehedem zu Rheinberg,auch anderer Orten erhobene Chur-Cöllnische Licent bisher zu Kaiserswerth er-hoben war; so stand auf der Welt nichts im Wege, warum Seine Chur-fürstliche Gnaden bey den Umständen, da vermöge des Canunergerichts-Urtbeiiseine Aenderung mit der Stadt Kaiferswerth bevorzustehen schien, den Cbur-Cöllnischen Licent nicht nunmehro wieder an einen andern Ort sollten verlegenkönnen. Und so geschah es, daß würklich am 29sten Aug. 1762. das Chur-Cöllnische Licent-Comptoir nunmehro von Kaiserswerth nach Urdingen verlegtwurde.

§. 106.

!I.) ?m folgende,, Hierauf erfolgte zwar wegen der von Chur-Lökln eingewandten Revision amstcn Sepr. 1765. noch ein Cammergerichrs-Urtheil folgenden Inhalts :

"Ist die durch Nowrium Coldoe unterm 26sten vorigen Monaths sxll-Iju.cliciglirsr übergebene Supplik samt Beylagen sei /Läia zu registrirenverordnet, sodann derselbe auf vorgebrachte Special-Gewälter gZ in-I'itknenrum i'Luitloniz gelassen, darauf Licentiat Weylach czügelmuA.352. eingebrachte Caution, und 551. bescheinigte Depo-

sition, Einwendens ohngehindert, für hinlänglich angenommen, jedochsein des lVlznäsri äe execzuenäo halber beschehen Begehren noch zurZeit abgeschlagen, sondern Licentiat Volles glaubliche Anzeige zu thun,daß der unterm isten May vorigen Jahrs ergangenen Urthel, mitwürklicher Einräumung der Veste Rm'strswerch, VurZ, Stadt,mit dem Zoll, und Apperrinentien:c. alles ihres Inhalts gehor-samlich gelebt seye, annoch Zeit eines Monaths pro cermino A pro^OMkions von Amts wegen angesetzt, mit dem Anhange, wo er demalso nicht nachkommen wird, daß es alsdann bey der den ^xoemo-rialibus einverleibten Poen purs bleiben, und das kcksnclamm clsexeczuenüo, ohne ferneres Anrufen, aus der Canzley verabfolget, im-mittelstaber in vorbestimmter Frist zu allem Ueberfluß von Herrn Klägerverfüget, daß die in Verschlügen bey dem Magistrat zu Cölln bereitsdeponirte Wiedcrlösungs-Gelder, nach vorgängiger nachmaliger No-tifikation, an Herrn Beklagten, ob er solcher Handlung durch Ab-geordnete

zrvarabcrmalsderLppeirincntiengedacht; aberauchdarunter konte derbis dahin in^lctennoch nickt einmaldcrkihrrclliecnt un-möglich begriffenseyn.