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„prechts deshalb» ausgestellten Reverses czuastran-;. 72,, gegen Er« 1762„legung der hierinn benannten Summe von vier und fünfzig tausend„neun und achtzig Gulden von Florenzen zuzulassen, Herr Beklagter„hingegen besagte Pfandschaft obgedachtermaßen gegen Erlegung der„erwähnte?; Summe sogleich abzutreten und einzuräumen/ nicht weniger„die von; Jahre ein tausend fünf hundert siebenzig, als von dem„Tage der beschehenen Loßründigung, Oblation und Dcposicion des„Pfandschi-lings, bis zur wirklichen Aotretung (jedoch auSschlüßig„derer Jahre/ in welchen Herrn Klägers Herrn Vorfahren die Pfand-„schaft selbsten inne gehabt) genossenen Rhenten und Gefallen (als„welche von Zeit derer ex ldspolico zurückgenommenen Gelder ge-„gen die von dem Pfandschiiiing gebührende Reichsübliche Zinsen/
„und etwa erweislich vorhandene Meliorationen zu berechne?;) an„mehrgedachten Herrn Kläger zu erstatten schuldig und gehalten/ auch„dazu zu condemniren seye; Als wir hiermit zulassen / schuldig und„gehalten erkennen/ auch condemniren/ die Gericht-Kosten derentwegen„aufgelösten / aus bewegenden Ursachen gegeneinander compensiren„und vergleichen. "
„Dann ist zu wirklicher Execution und Vollziehung dieser Urthel mit Ab-„tret- und Einräumung der Pfandschaft dem Herrn Beklagten seit„zweyer Monathe vom Tage des erlegten Pfandschillings anzurechnen,
„vargegen aber, und in Vorgang gedachter Abtretung, zur Verech«
„NUNg und liguichuiczns trnKnum psrcoptorum, maliorarionum„6c uckuarum zeit vier Monathe pro rermino A prc>roAaclone von„Amts wegen angesetzt, mit dem Anhange, wo er dem also nicht„nachkommen wird, daß er jetzt alsdann, und dann als jetzt in die„Strafe zehen Mark löchigen Goldes, halb dem Kaiserlichen lAlcc»
„und zum anderen halben Theil dem Herrn Kläger ohnnachlaßig„zu bezahlen fallig und erklärt seyn, und der Real-Exccution halber,
„auf ferneres Anrufen, ergehen solle, was Recht ist. " ,
„Uebrigens bleibet Herrn Beklagten, und allen anderen, so auf gedachtes„Kaiserswerth, und dessen Zoll rirulo lpscigli 6c parriculari einige„Jahrs-Renten zu forderen haben, solches Recht-gnüglich zu erweisen,„der vorgedachten Einräumung und Abtretung ohnaufhalclich, ohn-„benommen, sondern vorbehalten. "
§. 104.
So klar dieses Urtheil in Gefolg des im Jahre isy6. vergebenen Klag-^er kemesncseslibells und des seitdem geführten Schriftwechsels die Condemnation in AnsehungSchlosses, Stadt und Zolles zu Kaiserswerth enthält;
So gewiß hingegen weder in der Klage, noch in irgend einem Theile desnachherigen Verfahrens die mindesteSpuhr vom Licente, als einem Gegenstandedes hier entschiedenen Rechtsstreits, vorgekommen;
Und so evident es endlich ist, daß in der Pfand -Verschreibung und dem Reversevom Jahre 1568-, worauf sich dieses Urtheil beziehet, unmöglich der erst seit1572. entstandene und keineswegs von Jülich herrührende, sondern dem Erz-
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