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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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>Gcrlc!)(SiyI>el) c rl e 1762..i s.bis 1767/^cv. ?. z. 4?

prechts deshalb» ausgestellten Reverses czuastran-;. 72,, gegen Er« 1762legung der hierinn benannten Summe von vier und fünfzig tausendneun und achtzig Gulden von Florenzen zuzulassen, Herr Beklagterhingegen besagte Pfandschaft obgedachtermaßen gegen Erlegung dererwähnte?; Summe sogleich abzutreten und einzuräumen/ nicht wenigerdie von; Jahre ein tausend fünf hundert siebenzig, als von demTage der beschehenen Loßründigung, Oblation und Dcposicion desPfandschi-lings, bis zur wirklichen Aotretung (jedoch auSschlüßigderer Jahre/ in welchen Herrn Klägers Herrn Vorfahren die Pfand-schaft selbsten inne gehabt) genossenen Rhenten und Gefallen (alswelche von Zeit derer ex ldspolico zurückgenommenen Gelder ge-gen die von dem Pfandschiiiing gebührende Reichsübliche Zinsen/

und etwa erweislich vorhandene Meliorationen zu berechne?;) anmehrgedachten Herrn Kläger zu erstatten schuldig und gehalten/ auchdazu zu condemniren seye; Als wir hiermit zulassen / schuldig undgehalten erkennen/ auch condemniren/ die Gericht-Kosten derentwegenaufgelösten / aus bewegenden Ursachen gegeneinander compensirenund vergleichen. "

Dann ist zu wirklicher Execution und Vollziehung dieser Urthel mit Ab-tret- und Einräumung der Pfandschaft dem Herrn Beklagten seitzweyer Monathe vom Tage des erlegten Pfandschillings anzurechnen,

vargegen aber, und in Vorgang gedachter Abtretung, zur Verech«

NUNg und liguichuiczns trnKnum psrcoptorum, maliorarionum6c uckuarum zeit vier Monathe pro rermino A prc>roAaclone vonAmts wegen angesetzt, mit dem Anhange, wo er dem also nichtnachkommen wird, daß er jetzt alsdann, und dann als jetzt in dieStrafe zehen Mark löchigen Goldes, halb dem Kaiserlichen lAlcc»

und zum anderen halben Theil dem Herrn Kläger ohnnachlaßigzu bezahlen fallig und erklärt seyn, und der Real-Exccution halber,

auf ferneres Anrufen, ergehen solle, was Recht ist. " ,

Uebrigens bleibet Herrn Beklagten, und allen anderen, so auf gedachtesKaiserswerth, und dessen Zoll rirulo lpscigli 6c parriculari einigeJahrs-Renten zu forderen haben, solches Recht-gnüglich zu erweisen,der vorgedachten Einräumung und Abtretung ohnaufhalclich, ohn-benommen, sondern vorbehalten. "

§. 104.

So klar dieses Urtheil in Gefolg des im Jahre isy6. vergebenen Klag-^er kemesncseslibells und des seitdem geführten Schriftwechsels die Condemnation in AnsehungSchlosses, Stadt und Zolles zu Kaiserswerth enthält;

So gewiß hingegen weder in der Klage, noch in irgend einem Theile desnachherigen Verfahrens die mindesteSpuhr vom Licente, als einem Gegenstandedes hier entschiedenen Rechtsstreits, vorgekommen;

Und so evident es endlich ist, daß in der Pfand -Verschreibung und dem Reversevom Jahre 1568-, worauf sich dieses Urtheil beziehet, unmöglich der erst seit1572. entstandene und keineswegs von Jülich herrührende, sondern dem Erz-

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