7.) ChurpfähischeNubcrnchmuugen aufIxaisorew. 1702. ist. 4>
„die Steine nach Düsseldorf führen, die auf oasigem Rathhause 172?.„vorgefundenen Briefschaften aber durch abgeordnete Räthe mit„Ausschliessung dasigen Stadt-Raths durchklauben, und darüber will.
„kührlich schalten, die Waldungen verhauen, und die Kelliurev^Zoll-end andere Gefalle, auch gar die LKc euren, (weichegleich»
„wohl tem des Zolles, sondern geraume Zeit nach claw
„derer Jülichischer Seits pro tunehmenro liige vorge-
„brachten Contracte und Verhandlungen eingeführet seyen,) //)o/?n^e„erheben, und der Domkirche zu Cölln entziehen lajftn."
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§. IVO.
Auf gleiche Art ist hernach in der 1724. unter der Aufschrift: .siissiria?o5- »md 1724 wieder-5-Moniz Lolouisnüs, herauögekomincnen Chur-Cöllnischen Drttckschrift nicht buchen Zu(^«ur mit eben denselben Worten diese Erzehlung wiederholet, sondern auch da- d^ss der tticcmselbst noch weiter hinzugefüget worden : mchc'gftcht"^
Man sey dadurch " Chur-Cöllnischer Seits billig veranlasset worden und 1724.„höchstbefügt gewesen, bey der Erscheinung ans die an Seiten Seiner„Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz beym preislichen Kaiserlichen„Cammergerichte ausgebrachte Lirmionom acl reallumencium lirem„die Präliminar-Exception einzuwenden, daß man sich in die Haupt-sache nicht einlassen möge, es seyen dann zuvor die von hochgedachter„Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz, nach der zum Behufund„Besten des Erzstifts Cölln durch die alliirten Waffen beschehenen Ein-„nähme der Stadt und Festung Kaiserswerth, der Domkirche zu Cölln„entzogene Kaiserswerthische sämmtliche Gefalle und Abnutzungen voll-kommen erseht, und die Stadt und Festung in den Stand, wie scl-„bige durch die allurcen Waffen dem Erzstifre wieder beygebracht worden,
„hergestellt. "
^ ^'Solche Chur-Cöilnischer Seits eingewandte Bitte habe ihren Grund in I..
„li cpus in ranwm L. vnclo vi.__ Und obgleich IN punKo dieses Be-gehrens am Yten Nov. 1617. der unvermuthete Bescheid ergangen sey:
„daß b.lLenriÄrc> Jung, als Erzstiftischem Anwalde, sein wegen Her-Heilung des in Abnutzung der Stadt Kaiserswerrh mit dein Zolle da-selbst von Zeit der Eroberung durch Kaiserliche und allürte Waffen und„Chur-PfälzischerApprehension »nno 1702. bis zurWiederauslieferung„an Jhw Kaiserliche Majestät angegebenen spolii gethanes Suchen,
„als den Umständen nach unstatthaft, abgeschlagen werde; "
„So reservire sich doch das Erzstift und Churfürstenthum Cölln nicht allein„die darab interponirte und per 8emenril>m cl. 50. lVIai-r. 171^. zuge-lassene und in lilis formslrbus ordentlich asterfolgte Revision rechtlich„auszumachen; "
„Sondern auch die wegen präripirter Licenten, (als welche in mt
„vergebenen Rechcslrreic nicht gehören, sondern geraume Zeit
„nach äaro derer Concessionen und Titein, worinn das Herzogliche
„HauS Jülich seine angemaßte aKionem pi»noraiitigm gründen will,
„ihren Ursprung haben, und durch den Westfälischen Frieden befestiget
„sind,) die ihnen absonderlich zu statten kommende Befugniß zu suchen.''
m §. 101.