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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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7.) ChurpfähischeNubcrnchmuugen aufIxaisorew. 1702. ist. 4>

die Steine nach Düsseldorf führen, die auf oasigem Rathhause 172?.vorgefundenen Briefschaften aber durch abgeordnete Räthe mitAusschliessung dasigen Stadt-Raths durchklauben, und darüber will.

kührlich schalten, die Waldungen verhauen, und die Kelliurev^Zoll-end andere Gefalle, auch gar die LKc euren, (weichegleich»

wohl tem des Zolles, sondern geraume Zeit nach claw

derer Jülichischer Seits pro tunehmenro liige vorge-

brachten Contracte und Verhandlungen eingeführet seyen,) //)o/?n^eerheben, und der Domkirche zu Cölln entziehen lajftn."

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§. IVO.

Auf gleiche Art ist hernach in der 1724. unter der Aufschrift: .siissiria?o5- »md 1724 wieder-5-Moniz Lolouisnüs, herauögekomincnen Chur-Cöllnischen Drttckschrift nicht buchen Zu(^«ur mit eben denselben Worten diese Erzehlung wiederholet, sondern auch da- d^ss der tticcmselbst noch weiter hinzugefüget worden : mchc'gftcht"^

Man sey dadurch " Chur-Cöllnischer Seits billig veranlasset worden und 1724.höchstbefügt gewesen, bey der Erscheinung ans die an Seiten SeinerChurfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz beym preislichen KaiserlichenCammergerichte ausgebrachte Lirmionom acl reallumencium liremdie Präliminar-Exception einzuwenden, daß man sich in die Haupt-sache nicht einlassen möge, es seyen dann zuvor die von hochgedachterSr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz, nach der zum BehufundBesten des Erzstifts Cölln durch die alliirten Waffen beschehenen Ein-nähme der Stadt und Festung Kaiserswerth, der Domkirche zu Cöllnentzogene Kaiserswerthische sämmtliche Gefalle und Abnutzungen voll-kommen erseht, und die Stadt und Festung in den Stand, wie scl-bige durch die allurcen Waffen dem Erzstifre wieder beygebracht worden,

hergestellt. "

^ ^'Solche Chur-Cöilnischer Seits eingewandte Bitte habe ihren Grund in I..

li cpus in ranwm L. vnclo vi.__ Und obgleich IN punKo dieses Be-gehrens am Yten Nov. 1617. der unvermuthete Bescheid ergangen sey:

daß b.lLenriÄrc> Jung, als Erzstiftischem Anwalde, sein wegen Her-Heilung des in Abnutzung der Stadt Kaiserswerrh mit dein Zolle da-selbst von Zeit der Eroberung durch Kaiserliche und allürte Waffen undChur-PfälzischerApprehension »nno 1702. bis zurWiederauslieferungan Jhw Kaiserliche Majestät angegebenen spolii gethanes Suchen,

als den Umständen nach unstatthaft, abgeschlagen werde; "

So reservire sich doch das Erzstift und Churfürstenthum Cölln nicht alleindie darab interponirte und per 8emenril>m cl. 50. lVIai-r. 171^. zuge-lassene und in lilis formslrbus ordentlich asterfolgte Revision rechtlichauszumachen; "

Sondern auch die wegen präripirter Licenten, (als welche in mt

vergebenen Rechcslrreic nicht gehören, sondern geraume Zeit

nach äaro derer Concessionen und Titein, worinn das Herzogliche

HauS Jülich seine angemaßte aKionem pi»noraiitigm gründen will,

ihren Ursprung haben, und durch den Westfälischen Frieden befestiget

sind,) die ihnen absonderlich zu statten kommende Befugniß zu suchen.''

m §. 101.