6.) Geschichte des Cölwisckett Krcemes 1606.-1699. 4Z
„daselbst , jedoch ein jeder auf sich absonderlich habende alte Rolle 1699.„erhoben worden. Solches hat aber so wenig dem Commercio als„den Kauf-und Schissleuten einigen Schaden oder Beschwer verur-sacht noch verursachen können. "
„Die m selbigem Orte auch schon in priori 8ecnlo erhobene Licenten
„sind auch mit Kaiserlichen Concessionen und Privilegien bestätiget."
„Weniger nicht durch 120. 40. und mehrjährigen beständigen Besitz,
„folglich also durch die darnach gefolgte deutliche Verordnung des„Münsterijchen Friedensschlusses bestärkt. "
§- 94-
Wenn in diesem Angeben etwas dem wahren Verlaufe der Sache nichtZemäßes entha lten wäre, so würde es doch vergeblich seyn, von Chm-Psälzischer rroge4 MangelsSeite daraus einen Beweis durch diesseitiges Geständniß herzuleiten, da diebeygefügte Verwahrung hinlänglich bestärket, daß man, ohne genaue Infor-mation zu haben, nur so viel, als zu dem damaligen Zwecke nöthig gewesen,äussrn wollen, ohne im mindesten die Absicht zu haben, m Kraft eines geeichtliehen Geständnisses hier jede Umstände auss genaueste zu erörtern.
Es ist aber auch nicht abzusehen, wie dieser ganze Vertrag der gegentheiligenSache nur im mindesten zu statten kommen solle.
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Es steh« ooch dahin, ob mil de !N ^uSMicke IN stli'igcni Gott das zu -m>d-h»° MI S-.
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nachst vorher benannte Kailerswerth oder das ebeninaßig kurz zuvor benanntebc„, ob dic'seüLl-Rheinberg gemeynt seyn sollen. wc?chg'!bu.w?^'
Allein was hat Chur-Pfalz damit gewonnen, wenn sich hieraus ergäbe, daßChur-Cöllmsche Depurirte im Jahre 1699. geäußert hatten, daß schon im XVl.
Leculc» die Erhebung des Licentes zu Kaiscrewerth geschehen sey? Wie solchesallerdings vom Churfürsten Ernst obgedachtermasten unter den Umständen, daRheinberg nicht in semer Gewalt gewesen, geschehen seyn mag. (Z 40.)
Daraus folget doch nichts weniger, als das der Licent ursprünglich zu Kai-serswerth angelegt, oder gar an diesen Ort gebunden sey. Uno wenn diesesdie damaligen Deputaten aus Mangel gehörigen Unterrichts gesagt hätten:so würde doch ihre eigne Verwahrung allen daraus zu ziehenden widrigenFolgen vorbeugen, und das nunmehr» so klar erwiesene Gegentheil wurde fürem solches irriges Geständniß ohne allen Anstand den Preis behalten müssen.
§. 96»
Haben auch damals die Chm-Eöllmichen Deputirten, da sie zu Rechtser- oder als ob er antigung des Chur-Eöllmschen Licenres sich auf einen Besitz von mehr als 120. Iah-ren bezogen, bey dieser in bolle angegebenen Zahl von Jahren das wahre Ziel, schaft erreichte'.' "wie es nunmehro aus obigem glaublich erhellet, um einige Jahre verfehlet; somuß auch dieser Irrthum jetzt der so klar ins Licht gestellten Wahrheit weichen.
Und wie weit ist gleichwohl auch dieses noch von dem entfernt, was Chur-Pfalz eigentlich zu beweisen hätte, nehmlich daß der Licent so alt als der Zollsey, oder wenigstens die Zeit der KaiserSwerther Verpfändung von iz63. er-reiche ?
Kurz auch hier verschwindet alles, was man m den Chur-Psälzischen Schriftenzum gegenseitigen Vortheile anzubringen vermeynet, ohne auch nur den Scheineines Zweifels wider die diesseitigen blos aus dem wahren Verlaus der Sacheberuhenden Gründe zurück zu lassen.