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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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^692.Verlicentirung wieder allda,wie vorhin,erhoben werden könnte zc.;A!s hätten

Licent-Beamten sich zu dem Ende sogleich dorthinab zu begeben, worüberihnen Befehl zuzuftrtigen, vorab weil verschiedene Klagen von denSchiffleuten einkommen, daß sie von ihnen Licent-Beamten wegen desNachen-Gelds nach Mühlheim, oder sonsien sehr beschwert würden :c. "

Kaiserswerthische Licent-Beamten von Deutz wieder hinab. "

L. 9r-

SndlichviHatder Daß aber seitdem der Licent nicht wieder nach Rheinberg verlegst worden,dcrnach^mbers kam zuletzt noch eine ganz andere Ursache, indem der Rhein, verschon inkommen können, vorigen Zeiten bisweilen auserordcntlich in diesen Gegenden ausgetrocknet war,^onabgewlchench nunmehro ganz von Rheinberg abwich, und seinen Lauf so veränderte, daß Rheinbergseitdem eine Stunde weit davon entfernt lag. Daher selbst der eigentlich aufRheinberg haftende Zoll nach Kaiserswetth verlegt, mithin hier ein doppelterZoll erhoben werden mußte. .

§. 92.

«?ie aisö I «?,.zu Alles dieses war erst kurz zuvor geschehen, als im May 1699. zu Cöilnre?Zo?"Con"r?ß^^" Seiten derer am Rheins mit Zöllen begabten Reichsstände ein General-gehalten ward; Zoll-Congreß gehalten wurde, um alle bey den Rhsinzöllen eingeschlichene1699. Neuerungen und Mißbräuche abzuschaffen, und demnächst auf vorhergehendeVernehmung der Kauf - und Schiffleute eine rechte zwischen denen zu

Waffer und zu Lande auf-und abzuführenden Waaren zu stellen, damit daSvom Rheinstrohme abgewichene Commercium wieder herbeygebracht werde.

Auf diesem Zoll-Congresie gaben die Chur-Cöllnischen Depumten folgendeErklärung von sich :

Weil bey vorgegangener Bombardirung der Stadt Bonn ein merk-licher Theil vom Archive und der Lämmer - Registratur mit imRauche aufgegangen, das wenige übrig gebliebene auch seither voneinem -Orte zum andern in Sicherheit gebracht werden müff'n, undnoch in keine Ordnung gebracht werden können; So könne überdie rechte Beschaffenheit der Chur-Cöllnischen Zölle und Licente nichtallerdings die gründliche Anweisung gegeben werden; womit man sonstzu aller .Herren Deputaten völligem Vergnügen gewiß würde auf-gekommen seyn."

§. 9Z.

so gedachten die Wie inzwischen unter der gehörigen Verwahrung hernach auf diesem CsngrcsseChur - Cöiinischei, von Chur-Cöllnischer Seite die Anzeige geschah: daß Chur-Cölln I.) zu Rhein-Ach v"söcen7es,berg, 2.) zu Kaiserswerth, g.) zu Zons, 4) Zu Bonn, 5.) zu Linz, 6.) zuAndernach wohlhergebrachte Zölle besitze: so ward bey dieser Gelegenheit nochfolgendes hinzugefüget:

Der erstere Zoll ist zwar zu Nhemberg bey vorigen Kriegeszeiten aus

bekannten erheblichen Ursachen, vermöge angezogener Kaiserlicher

Privilegien, ktaft deren die Erzstiftischen Zölle von einem Orte zum

andern nach erheischender Nothdurft oder Gutfinden transpormt werden

können, nach Kaiserswerth verlegt, und seither ein doppelter Zoll

daselbst,