?.) Geschichte des Clevischctt Ciecutcr, 16^9, — ch. gz
Herzogtbu>ns Cleve aus die Arr verabredet worden, daß von dem an das 1624.Hochsiifr Münster angranzenden Städtchen Isselburg bis nach Winneckendonk ander SpanisZ)-Gelderisct)en Gränze eine gerade Linie gezogen, und darnach dieeinem jeden Theile zukommende Halste des Landes bestimmt werden sollte.
Durch diese Abtheilung kamen ton den bisherigen Clcvischen Zoll-Comptoirsdrey an einen, und drey an den andern Theil, nehmlich Ruhrort, Orsoy undWesel an den obern Theil, und Rees, Emmerich und Lsbith an den andernTheil dieses Hcrzogthums.
Da aber doch der Licent von wegen des ganzen Herzogthums nur einmal erhobenwerden konnte, so sollte derselbe jedesmal demjenigen zu Gute kommen, ausdessen Landes-Antheile die Ausführe geschehen; oder, wie es in LW'/e
rom. 5. parr. 2. 9. 4;?. französisch ausgedrückt ist-. On !»vousne ou la l.i«vcs su prirics cke in hroviucc, cke czui ce!s dort.
§- 7>.
Zugleich ein neuer Beweis, daß der Licent von wegen der Jülich-Berg-und .wenn gleichClcvischen Lande nicht mehr als einfach statt findet; da hingegen andere Zölle, nebst cenre^?°me^Scbad'.mgen und Rhenten in eben dem Düsseldorfer Vergleiche srr. 14. demjenigen ^^oablsedachrHause zugetheilet worden, uirter welches Markscheidung und Gebiete dieselbengelegen sind-
In jenem Arr. 56. ist nach dem Lünigischen Abdrucke zwar der Licenten inder mehreren Zahl und des Zolles nur einfach gedacht. Es ist aber Zweifels ohneein nur daher entstandener Schreib-oder Druckfehler, weil diejenigen, so dieFeder in diesem Vertrage geführet, das Wort Licent für ^eneiiz tbmmiiügehalten , und also nicht, wie anderstwo gewöhnlich, des Zolles und des Limites-sondern des Zolles und der Licent declmirt, woraus in Abschriften oder Ab-drücken leicht der Aemnvus plurslis: des Zolles und der Licenten, entstehenkönne» (5. 18.); welches desto wahrscheinlicher wird, da in IWuonr
gedachter maßen ganz recht gesetzt worden,In vousue ou ln E-cencs,nicht les CiLenLes.
Doch gnug, die Sache selbst spricht klar , daß nur von einem Licente für dasganze Herzogthum Cleve hier die Rede gewesen , so wie wegen der übrigenJülich-und Bergischen Lande damals schon an gar keinen weiter« Licent, und amallerwenigsten an einen vermeyntiich Iülichischen Licent zu Kaiserswerth gedachtworden.
§- 72.
Daß auch seitdem das Churhaus Brandenburg im rühigen alleinigen Besitze Seitdem-wn-vm.)dieses Clcvischen Licentes geblieben, ist bis auf den heutigen Tag eine offen- ^1
kündige Sache, da dieser Licent nebst denen an mehrgedachten Orten im Clcvischen nur clumachezahkhergebrachten Zöllen noch jetzo in beständiger Uebung ist.
Ein lud (V'säraunulo 499. lrey den Arten befindliches Zeugniß der Königlich-Preußischen Clev Märkischen Kriegs- undDomänemCammer vom 4-Marz 1768.gibt davon die authentische genaue Nachricht:
„Daß von allen Waaren ohne Unterschied, wenn selbige von der Lippe auf„den Rhein kommen, und mit keinem Freypaß versehen sind, zu Wesel der
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