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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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,6iz. Man erinnere sich aber, daß um diese Zeit der Jülichische WiedereiMungs-

Proceß über Kaiserswerth schon lange am Cammergerichte rechtsbängig war(§. 51 ) und nun prüfe man : ob man auch Jülichischcr Seits damals aufeineAendcrungoderAbstellung diesesKaiseröwertherLicenteö angetragen haben würde,wenn man geglaubt, hätte, daß svthaner Licent ein Zubehör der KaiserSwertherPfandfchafc wäre, und also Mit deren Einlösung an Jülich zurückfallen würde-

Stärker kann wohl kein gegentheiliges Geständniß erwartet werden, daßder damals zu Kaiserswerth erhobene Licent keinesweges von dieser Stadt odervom dortigen Zollt, oder überhaupt von dieser Pfandschaft, sondern lediglichvon Chur-Cvlln abgehangen habe. (§.Zi.)

§. 68.

Hs blieb »der II.) M über wieder aus den neuen Mondorfer Licent zu kommen, so hat der^u?nClevisä,en?l? bald gezeiget, wie zwar die vor Abgang des Hauses Jülich sowohl!cüt!n;u Lob,ch'von Seiten dieses Hauses, als von Seiten Chur-Cölln einmal im Gange ge-unv Ruhrolt. Wesenen Licente ihren fernern Fortgang behalten; wie aber doch obige auf allefernere Neuerungen bezeigte Aufmerksamkeit von der Wartung gewesen, daßgedachter Jülichsscher Seits vorgehabte neue Licent zu Mondorfnichc zu Standegekommen, indem bis auf den heutigen Tag von wegen der HerzogtümerJülich, Eleve und Berg kein weiterer Licent am Rheine erhoben wird, alsderjenige, der schon vor Abgang des letzten Herzoges von Jülich im Cievischenan einem der beyden Grenzorke Ruhrort oder Lobith, oder auch allenfalls indenen zwischen diesen beyden -Orten gelegenen Comptoirs zu Orsoy, Wesel,Rees oder Emmerich erhoben worden.

§. 69.

Solche«zeiget!.) Schön im Jahre 1624. muß von diesem Mondorftr Licent selbst unter dendorfer vergleich besitzenden Häusern Chur--Brandenburg und Psalz-Neuburg schon keine Frage

von - 4. M.hr gewesen seyn.

1624.

Denn als diese beyden Häuser in dem unterm rl. May 1624. zu Düsseldorfgeschlossenen Vergleiche sich provisorisch dahin setzten: daß das Haus Brandenbui gdie Grafschaften Mark und Ravensperg, und das Haus Pfalz-Neuburg dieHerzogthümer Jülich und Berg haben, das Herzogthum Eleve aber zwischenbeyden Häusern getheilt werden sollte ; so ward in diesem ganzen Vergleichevon einem zu Mondorf oder sonst im Bergischen zu erhebenden Licente garnichts gedacht, wohl aber in Ansehung des alten Llevischen Licentes mc. 56°folgendes verabredet;" des Zolles und derLicenten wegen zuRuhrorth, LobithUnd andern Orten solle, wie von Alters,zwischen beyderseits Chur-und FürstlichenDienern gute Correspvndenz gehalten werden, und alles, was auf Jhro Chm»und Fürstlichen Durchlauchten Landen den Rhein, die Ruhr, die Lippe, odervon andern Orten auf« oder abgehet, solle Zoll und Licenten bezahlen dem, auswelches Lande dasselbegehet, ausgenommen, was Jhro Chur-und FürstlichenDurchlauchten zu ihren, eignen Gebrauche vonnöthen haben." (a)

(») L.ümgs Reichs-Archiv pmc. lftcc. z. p. 96.

ersran« zugleich ^

z.) echeiierwaßder Diese letztere Abrede zu verstehen, muß man wissen, wie in eben dem Dussel-

kkmal i°lji>ch-n Vtttrage v°« Iilm May 1624. -rr, 14^ dlt V-tth-y>»», vkSb-z-dl. «°rd-»