Zl) dA-5/i N LA'5i-/?6?/5 .Mon-o?
„Z.icc-rö,;ach dem Tarif; ausserdem a»ch, auf den Fall die Waaren ober-„halb dem Rcesischen oder unterhalb dein Orsoyischen Zoli-Comptoir ausgeladen„werden, der Tarifmäßige Soll bezahlt werden müsse; dahingegen von denen«„jenigen Waaren, so jetztbemeldte Zoll-Comptoirs passiren, kein Zoll zu Wele^F,erlegt werden dürfe!:"
„Wobey annoch m Attschlmg des D'cemes zu bemerken, daß, wenn dcr-„sclbe cümra! zu LVesc! entrichtet worden, die verlicentirtc Waaren auf„den übrigen L.iccttt-(Lomptoirs frey passiren. "
§- 7Z-
»nd lst voudeuCle- 3>u Vorbeygehen abermals ein evidenter Beweis, daß Zoll und Licent zwei)vlichcnZöllcnganz voneinander ganz unterschiedene Dinge sind , deren jedes sein besonderes Tarifhat, und da insonderheit dem Licent das eigen ist, daß, wenn er einmal in einemLande bezahlt ist, hernach davon nichts weiter gefordert wird.
Der Zoll zu Wesel scheint zwar auch nach diesem Zeugnisse so geartet zuseyn, daß er nur in so weit, als dessen Zahlung nicht zu Orsoy oder zu Rees geschehen,statt findet, und daß er also nur als ein sogenannter Wehr-Zoll erhoben wird»Dieses ist aber allenfalls nur in Ansehung des Weselischen Zolles etwas beson-deres, und hindert nicht, daß sonst auch im Clevischen mehrere Zölle statt finden,jedoch offenbar nur ein einiger Lieent;
Und, was das meiste ist, nur ein einiger Licent für alle Jülich-Clev-undBergische Länder.' Denn, daß seit den? Clevischen Haupt-Vergleiche das HauSPfalz weder im Jülichischen noch Belgischen bis auf den heutigen Tag nichtdie mindeste Licent-Erhebung gehabt, noch jetzo habe- ist eben so gewiß, als daßvon jeher am Nieder-Rheme überhaupt nur die zwey Licente, der eine vonChur-Cölln, und der andere im Herzogthum Cleve rechtmäßig angestellt undhergebracht worden»
§. 74-
FH.upt- Als in dem zu Cleve den y.Sept. 1666.über d 1 e I ü l i ch i sch e S u c ce ß io n 6 -S ache»st endlich dci'Li- -wischen Chur-Brandenburg und Pfalz-Neuburg geschlossenen Haupt-Vergleichecenrauch bey <5leve H. 4. ii in Lociics Uiplomscico p. 2>c>6.)
daßIüUchtt.Verg eine neue Abtheilung der gesummten Länder dergestalt gemacht wurde, daß' Brandenburg nunmehro das ganze Herzogthum Cleve nebst den beydenGrasschaften Mark und Ravensberg, Pfalz-Neuburg hingegen die beyden Her-zogthümer Jülich und Berg nebst denen Herrschaften Winnenthal und BreskesGdhaben sollte, und zwar ein jeder Theil diese ihm angewiesenen Länder:
„Mit allen dazu gehörigen Regalien, Rechten, Gerechtigkeiten, Lehen-„schasten, Jntraden, Ordinari-und Extraordmari-Gefällen, wie„solche Namen haben möchten; "
So gab sichs von selbsten, daß mit dem Herzogthum Cleve und denen dazugehörigen sechs-Orten - Nuhrort, Orsoy, Wesel, Rees, Emmerich und Lobith,wo eigentlich von den letzten Herren des Hauses Jülich der Licent angestelletwar, auch dieser Licent nunmehro alieine dem Churhause Brandenburg zuTheil wurde, obgleich namentlich dieses Licentcs in sothanem Haupt-Vergleichekeine Meldung weiter geschehen; wie solches bey nurgedachten ganz allgemegefaßten Ausdrücken auch gar nicht nöthig war.