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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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s.) Geschickte des Lleveschett Kiccntcs 1609. lq,

dacht, und der Kaiser verbindlich gemacht," ehest möglichst aufMittel und Wege 1612.zu trachten, wie die Licenten abgeschaft werden möchten" (c)

Und da endlich IV.) die Stadt Cölln sowohl wegen dieses neuen MondorftrLicentcs, als wegen des bekannten Mühlheimer Baues zur förmlichen Klage schrittlo ergieng vom Kaiser Matthias noch von Frankfurt aus den 2. Jul. 1612.das bereits obenerwähnte Mandat, worinn den gewalthabenden Fürsten derJülich-C!ev-und Bcrgischen Lande anbefohlen wurde:" die im Reiche verbotenenunziemlichen Licentcn und Jmposien, wie nicht weniger die zu Lxtorsion und/Erzwingung derselben auf dem Rhemstrohme in der Rheinischen Churfürsten'nmzweiilichcn Reichs - Regale geführte Ausläger-und armirte Schiffe alsbald^abführen zu lassen, sich auch künftig deren weitem 'Aufführung allerdings zuenthalten." (6)

(-,) cküm'tts Reichs-Archiv porr. lftsc. 2.. 9. 142.-, Rudolfs Schaubühne

g. 1611. p. Z4).

(b) ^ondsrps eLKs Public-, rom. 1. p, 98., LNoscrs Anmerkungenüber die Wahl-Capimlation K- Franz des I. im zweyten Anhange?. 4)Z. lecz.

(ch 9. 54c).

(ä) Mejers honäoijZ. lüzzpwc. rom. l. p. 665.

§. 66.

Dargegen suchte man zwar von Seiten Chur-Brandenburg uud Pfalz- worwwer Chu^Neuburg diesen neuen Licent, als ein angeblich geringes Geleit - und Convoy-Geld, mit dem in den Jülich. Clcv - und Bcrgischen Landen gefundenen .erbarm- allerley Ent-liehen Zustande zu entschuldigen, wie die oben (Z. 26.) angeführte Stelle ausder so genannten kurzen und beständigen Ablehnung ec. :c. vom Jahre 1613.

Näher ausweiftt.

So sehr aber auch die Gewalthabenden Fürsten in dieser Schrift auf der vonihnen behaupteten Rechtmäßigkeit des Mühlheimer Baues bestanden; ss nach-giebig erbothen sie sich doch in diesem Puncte wegen des neuen Licentcs allen-falls eine Aenderung zu treffen, wenn der Kaiser diesen Landen sonst nur Sicher?,heit verschaffen, und die benachbarten Chur- und Fürsten zu gleichmäßigerAenderung anweisen würde (s)

(s) Mezers I^onäcwp. lüxplsr. rom. 1. x>. 684.

§. 6/.

Diese letzten Worte beziehen sich auf die bereits oben ( §. 26.) vorgckom-

mene Stelle, worinn angeführet wird, daß Chur-Cölln den vor vielen. Jahren

angestellten Licent zu Kaiseröwerth, so wie das Haus Burgund (oder Spa-Kicemes Len'ft-, M ^ , . rnnge^charei,, die

nien) den Licent zu Rhemberg continuire. demjenigcnCb'-l--

pfakipchcnDotge-

Von Julichischer Seite ward also darauf angetragen, daß auch mit diesen den ganzLicenten, und also namentlich auch mit dem Licente zu KaiserSwerch eine Acn-^^"'derung getroffen werden möchte.

Dieser Antrag war nun zwar vergeblich, indem zwischen dem damals zuKaiserswerth erhobenen Licente und dein neu versuchten Licente der grosse Un-terschied obwaltete, daß jener schon von vielen Jahren her rühig hergebrachtwar, dieser aber auf einer erst ganz kürzlich unternommenen Neuerung, womites bis ins Unendliche hätte gehen können, bemhete«

Mai?