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§- 47-
IN) Aus allem dem Wenn man nun das, was hier das erstemal von einer Chur-Cöllnischenergibt sich-) daß ^icent-Erhebung zu Kaiserswerth vorkömmt, in etwas nähere Erwegung ziehet;^u^daimsi^ M!r so ist erstlich in b'sKo klar, daß der Churfürst Ernst nur unter den besonderenImel'-msn'cisc Umstanden, da sein Gegner, der abgesetzte Churfürst Gebhard, die Stadtc!hÄu Rheinberg inngehabt, bloß deßwegen den Licent zu Kaiserswerth von den vor-worden. beyfahrenden Schiffern fordern lassen, damit dieselben den dem Erzstifte Cöllngebührenden Licent nicht seinem Gegner zu Rheinberg, sondern für ihn, alsden rechtmässgen Churfürsten, zu Kaiserswerth zu bezahlen angehalten werdenmöchten.
Nun mag ein jeder urtheilen, ob die unter solchen Umständen nur Inte-rims- weise zu Kaiserswerth geschehene Licent-Erhebung mit der dortigen Jü-lichischen Pfandschaft die mindeste Verbindung gehabt habe-
F. 48.
aber:) obne die Ohne zu gedenken, wie Chur-Cölln nie zugestanden, daß Kaiserswerth einmindeste Vcrbm-der Wiedereinlösung unterworfen sey, so war doch selbst
duncs mir der In- ^ ^
Ilckiscbcn Pfand- nach Art der unter den teutschen Reichsstanden üblichen Pfandlchaften vonft-'"krvonRKlsers- Land und Leuten nicht der mindeste Anstand, daß ein Churfürst von Cölin,auch nur als Pfandinnhaber, die Stadt Kaiserswerth, so lange die Pfand-schaft währte, als ein völliges Eigenthum des Erzstiftes behandeln konnte, undalle dem Erzstifte und der Chur überhaupt anklebende Regalien mit eben demRechte zu Kaiserswerth als an jedem andern Orte des Erzstifts auszuübenberechtiget war, ohne daß solche dadurch in Zugehöre der Pfandschaft ver-wandelt wurden.
Daß hier ein Jülichischer Licent erhoben werden sollte, oder daß die Jü-lichische Pfandschaft hier einen neuen Zuwachs bekommen sollte, daßüst gewißdem Churfürsten Ernst, wessen zweyten Chur-Vorftchren Sslüminovon Jsenburgwegen der Wiederlöse von Kaiftrswerth, bereits die Aufkündigung geschehen war,nie in Sinn gekommen. Sondern den Chur-Cöllnischen Licent, der bisher zuRheinberg erhoben war, wollte er, so lange Rheinberg in seines Gegners Händenwar, zu Kaiserswerth erheben lassen. Dadurch wurde dieser Licent so wenig einJülichischer Licent, als die in Kaiserswerth zur Besatzung gelegten Soldaten ausChur-Cöllnischen in Jülichische Soldaten, oder auch der nach Kaiserswerth verlegterund daselbsten bis ins Jahr 1768. liegen gebliebener hermachst aber ohne denmindesten Widerspruch nach Urdingen übersetzter Rheinberger Zoll in einen Jü-lichischen Zoll verwandelt wurden.
§. 49,
middaß z lnachnsie Daß auch nicht zu Kaiserswerth, sondern zu Rheinberg der ursprüngliche SitzIlche^ vwseo Chur-Cöllnischen Licentes gewesen, ergiebt sich nunmehro nicht allein aus dem,Licenres zuKbem-was oben von der Lage dieser beyden Orte (§.36.) und von dem porcimre Lee-bcrg geblieben, ^ ^ ^ angeführet worden; sondern derganzeVerlaufvon dem, was jetztzu Kaiserswerth geschehen, und darüber am Cammcrgerichte verhandelt war, erhärtetganz unwidersprechlich, daß schon vorher, ehe der Churfürst Ernst die Licent-Erhebung zu Kaiserswerth angestellt, solche vom Churfürst Gebhard zu Rhcinberggeschehen,und daß auch jener schon is8y. anerkannt,daßsolche eigentlich nach Rhein-berg gehöre(§.43.),wie sie dann endlich auch wieder dahin verleget worden. l§.46.)