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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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z.) hlrsprung des Löllttifthcn Lstccntcs 1582. 1596. 2Z

§- ?o.

Uebrigens geschah um eben diese Zeit auch in Reichs-Gesalzen das erstemal 111.) Inzwischender neuerlichen chic euren Meldung, jedoch nicht in sofern, als solche u""st ^von Chnr-Cölln und andern Reichssianden angeleget waren, sondern, indem man 2l. -s^.dcrL.icen-vermuchlich ersi aufVerstopfung der Quelle dachte, nur in sofern als bey Gelegenheitder niederländischen Unruhen bald von Seiten der Spanier, bald von Seitender Niederländer, auf teutschem Boden Plätze besetzt, Schanzen aufgeworfen,

Ausfälle, Plünderungen, Schätzungen und ungebührliche Repressalien vorge-nommen, und insonderheit unter andern auch beschwerliche neuerlichechicen reu und Jmposten angestellt wären. Da dann im Reichs-Abschiede1594. §. 44.-45. von Kaiser und Reichs wegen beschlossen ward, sowohl an denHerzog Ernsi,als damaligen General-Gubernator der niederburgundischen Erblande,als an die Staaten in Holland und Seeland eine Gesandschaft von beydenReligionen zu schicken, um mit Beziehung auf eine deßhalb schon vertrösteteZusage die Abstellung dieser Beschwerden zu begehren.

Doch kam die hier beschlossene Gesandschast (wie aus dem folgenden R- A.

160Z. §. Zo. zu ersehen ist,) nicht einmal zu Stande; mithin blieb alles, wiees war, und erfolgte also auch in Ansehung deren Licente, in deren Besitz sicheinmal Chur-Cölln lind andere Reichssiände befanden, keine Aenderung.

§- ?i.

Daß aber der Chur-Cöllnische Licent noch im Jahre 1596. zu Rheinberg hingegen beyerhoben wurde, und, was noch mehr ist, daß bey der wegen Einlösung der^A^f^^"Kaiserwerthcr Pfandschaft am Cammergerichte erhobenen Klage dem klagenden st»,gs.Rlase vonTheile selbst nicht einmal in Sinn gekommen, auf einen zu Kaiserswerth zuerhebenden Licent die Klage mit zu richten, ergibt sich aus den klaren Worten gedacht;des im Jahre 1596. übergebenen Klage - Libells, da die Bitte offenbar nur ^auf Stadt und Zoll gerichtet worden, indem dieseBittwürklichdahingegangen:

Durch richterlichen Spruch zu erkennen und zu erklären, daß vorgedachteChurfürsten, Fürsten und Dom-Capitel obgemelteLöse ohne Grund verwei-gert,und ohnbefördertgelassen, und sonsien schuldig, alle und jede Zeit,gegenUeberzehlung derer verarticulirten 54089. st. Pfandschillings, und wasmehr dem klagenden Theile nach JnhaltdesLösbriefs odersonsten zuthungebühren möchte, dazu man sich besterweise anheischig macht, s'obcmelceverpfändete Feste Raistrswerth Burg und Stadt mit dein soll,

Vdgthcyen, Gerichten, beuten, Gütern und mit allen subeh5-rungen, dem Herzogen zu Jülich und Berg wurklich wieder zu Handenzu stellen, und rech, verschaffen, gestellt zu werden, darbeneben alledarauf haftende Briefe und Siegel herauszugeben, oder m evsnrnmpuro-imoms, daß sie, Churfürsten und Fürsten, die nicht hätten, zugeloben, wann dieselbe solcher hernach mächtig würden, deren Restitu-tion zu thun, und gleichwohl alle von des Klägers Vorfahren gegebenenPfandbriefe kraftlos zu halten, auch dabey zu caviren, daß immittelstbemelte Stücke bey ihnen Chur - und Fürsten zu Pfalz und Cölln, auchStift, inPfandschaft undNießbrauch gestanden, durch derselben Thun,

Lassen, oder Versäumnis an dcrs Recht und Gerechtig-keit, wie dieselbe in seit der Verpfändung ge-

f 2 wessen,