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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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g.) NrsMMZ des Chllnischeu Aiceütco z 582.-1596. 21

Er hatte indessen die Zeit der Eroberung der Stadt Rheinberg nicht einmal ab- i?39>gewartet, sondern schon den 24ten Jan. 1589. die Zoll- Licent- und Kellnerey«

Gefalle zu Rheinberg an den Grafen Peter von Mansfeld zu Pfande verschrieben.

§- 4?-

Die hierüber ausgestellte Urkunde (guastranZ. sor.) war folgenden Inhalts: ?erpft--wet« der

touistun

V. G.G. Wir Ernst erwehlter und bestätigter Crzbischsfzu Eüi-'n thun ssw.l ^ senkund hiemit : Nachdem wir uns jetzo mit den: wohlgebohrnen,unser«! dc-'G^ss-n pcrerLieben besonderen, Peter Ernsten Grafen zu Mam seid Königlicher Ma- ^ U »a'-opew,jcstätzu Hispanicn Feld-Marschall und Gubernato? d.S FurstenthrurSLuxenburg, wegen seiner zu unserm Erzsufte tragenden Schul-forderunggütlich verglichen, daß wir in solchen! vergleiche ihm über die SmucheGeldes, als 16020. Goldgüldcn, so wir neben unserm würdigen Dom-Capitel zu Cölln ihm obangeregter Schuldforderung wegen jetzo ver-,,schrieben, und damit aufunser Zoll, Lm'ccnc, und Kellnerey-lstefäliezu A> crg gnädig verwiesen, aus sonderen bewegenden Ursachen zu bes-serer Satisfact.'sn derselben noch für uns selbsten auch z 5000. Guldenbrabantisch jetziger Wehrung fort, und zu obbemelter Summe der 16000.

Goldgulden ohne Abgang aus unseren angeregten Gefallen folgen, undalsbald wir, wie wir nunmehro zu dem Allmächtigen bald Hessen, umserer StadtBerg aus des Feindes Händen wieder n,achtig werden, solcheunsere Gefalle so lange einzuräumen und in Händen zu lassen, bis er oderseine Erben berührte 16000. Geldgülden und 15000. Gulden brabämtisch ohne Abgang vergnügt und entrichtet, zugesaget und versprochen;^.

also daß sie alsobald nach angedeuter Wiedereroberung unserer StadtBerg sich berührter Gefalle des nächsten unterziehen, und so lange bis sieobbcrührter beyder Summen vergnügt, einhalten sollen und mögen:.

doch sollen sie uns monathlich des Empfanges ordentliche Rechnung uns zurNachrichtigung-. zu übe: schicken, und, wann dann solche Vergnügungdeschchen, berührte unsere Gefalle ohne einige weitere Unterfahung,Pmetension und Aufzug uns und unserm Erzsiifte abzutreten und gänzlichderen zu mW'gen schuldig und verbunden seyn :c Lüttich den 24ienJan. 1589.

§. 46.

hinter dwsen Umständen siel nun freylich alter Grund und Vorwand des nur "ssd liessm ,» am L.zur Retorsisn des Rhcinvcrger Licentcs, so lange derselbe in des Churfürsten A, ,?a de?'!u^nrGebhardeS Händen war, angelegten Licentes zu KaiserSwerkh von selbsten weg. wieder ?u zide.n-Und wie demnach am Q-pen April 159z. in jener von Seiten der Reichs-Städte am Cammer-Gerichte anhängig gemachten Sache die p?arüol-w plcma ^ chzgz.erfolgte; so ließ der Churfürst Ernst den 16. Aug. isyZ. auch vkn der würk-lieh geleisteten Parition am Eaunn-ergerichte glauoliche Anzeige thun.

Seitdem blieb also der vom Erzstifte Cölln angelegte Licent zu Rheinbergim Gange, als wovon steh auch vom sten Sept. 1594. eine Churftirstliche 1^4.Jnstruction für die Rhcinbergische Lieent-Beamten, und vom zoten August1596. eins Caütions-Urkunde des dainaligen Churfürstlichen Licentmeisters zuRhemberg, wie auch die Eydeösormel des Licenrbeschers bey den Acten findet-

f s- 46.