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" So ist abermal erfolget/ daß die Lande von neuem in fast unüberwind«
„licheBeschwerdcn geratben,zu deren Erleichterung IhrerFüistlichenGnaden„Prinopalen etliche M-llionen Goldes mit großem Ihrem Unstedten zuge-.
„schössen, und desiowemger nicht nothdranglich Ursach nehmen müssen / auf,/Gutl^s.nden dero Landschaft, die zuvor angedeutc izudliüig, in Mangel,/der Reichshülfen, und zu Behuf derer vorhin in Abgang gebrachten//Zollkgerechrigkeit zu continuiren- :c. /,
Wobey bald darauf noch weiter erwehnt wird »wie /, um gleichen Respects„willen hwbcvor auch andere benachbarte Churfürsten und Stände„des heiligen Reichs/ als CöllN und Burgund/ die doch solchen//grossen Schaden und Drangsaal nicht erlitten / dergleichen Lxcraol,-.
„cstrnu-i-r Ludlläis an die Hand genommen harten/ //
Und wie //Ihre Clmrfürstl. Gnaden von Cöllu zu Kaiserswerth,
„und das Haus Burgund zu Rheinberg die vor vielen BMreir au-„gestellte überaus hohe und dieses geringe Convoy-Geld gar weit„übertreffende -ÜUccmei? noch auf heutige Stunde— continuirten und„verfolgten. „
§- 27.
Was in dieser von den Vorfahren des Churhauses Pfalz in der Eigen- ng daraus erg-bcschüft als Jülichischen Mit-Erben herrührenden öffentlichen Staatsschrift I.) stck >-) der ür-
- ^ ^ ^ ^ INruncsdes Clcvi?
von demjenigen L-ccnte vorgetragen wild/ den die letzteren Herzoge von Iulich sch„, teures,Wieund Cleve selbst noch anlegen lassen; davon wird sich in der Folge noch näher er noch lst,zu Tage legen, daß solches eigentlich im Hcrzogthume Cleve geschehen/ undzwar so/ daß theils zu Lobith/ als dem letzten gegen die Niederlande zu ge-legenen Grenz Orte/ theils zu Ruhrort/ als dem letzten Grenz-Orte gegen denOber-Rhein zu, theils aber auch nebenher zu Emmerich, ReeS, Orsoy undWesel, nebst den dortigen Zöllen, noch besondere Limit-Comptoirs angestelltworden, jedoch so, daß, wenn gleich die Zölle an jedem Orte besonders be-zahlt werden müssen, dennoch ein Schisser, der einmal den Licenr entrichtet,gegen Vorweisung des dafür erhaltenen Zettels an allen anderen Orten freydurchgelassen worden; wie es dann auf solche Art an diesen Orten bis aufdmheutigen Tag gehalten wird.
F. 28.
Nebst diesem ursprünglich Iülich-Clcvischen Licente hatten II.) nach Abgang undneben iveichei«dieses Hauses die von wegen Chur-Brandenburg und Pfalz-Neuburg zur Re-gierung dieser Läuder gesetzten so genannten gewasthabendcn Fürsten noch einen ll-n-mr un Lcrge-neuen Licent bey Mondorf im Bergischen zwischen Bonn und Cölln anzulegengesucht, zu dessen Rechtfertigung eigentlich obgedachte Schrift bestimmt war.
Doch dieses würde selbst gegen die ursprüngliche Beschaffenheit des Limitesgestritten haben, wenn in Gebieten, die von einerLandes-Herrschaft abhiengen,wie die Herzogthümer Jülich, Cleve und Berg sowohl vorhin unter einemHerrn gestanden, als auch jetzt noch eine gemeinschaftliche Negierung hatten, den-noch mehr als ein Licent erhoben, und also nebst dem Clevischen noch ein ganzanderer Licent im Belgischen erhöbe»? werden sollte.
Es hat allso auch damit, wie billig, keinen Bestand gehabt, wie sich davondie näheren Umstände noch in der Folge ergeben werden.
d Z. 2y.