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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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vstt der ganzen Sache.

Z

öl. 5-

So war demnach der im Clevischen angelegte Licent für alle Mich - Clev- und ""d sowohl äbcrsBergische Lande, und der Chur-Cöllnische Licent für das ganze Erzstift Cölln, dieErhebung des LicentS möchte nun geschehen, wo sie wollte- S»"z unrei schtcdc,,

Man konnte also auch den Licent von einem Orte an den andern verlegen,oder auch zu dessen Erhebung an mehr als einem Orte zugleich mehrere Comptoirsanlegen, nur mit der einzigen Einschränkung, daß ein Schiff, wovon der Licenteiner-Herrschaft einmal entrichtet war, hernach alle andere Licent-Comptoirs ineben der -Herrschaft frey Passate; ganz änderst, als wie es mit Zöllen gehaltenwird, deren ein Reichssiand gar häufig mehrere in seinem Lande hat, ohne daßdie Zahlung an einem Orte von Zahlung der übrigen befreyet.

§ 6.

So sehr nun solchemnach Zoll und Licent überhaupt voneinander unterschieden l"ss"dcrhc>r» ss , ^ ^ ^ . , suchdcrChur-Cöl!-

sind, so wenig hat mlonderheit der gegenwärtig in Frage stehende Licent mit,schc L.lccr von

dem Kaiserswerther Zolle oder auch mit dieser Pfandschaft überhaupt die min Rasserswer-deste Verwandschaft. ^ '

Wenn er auch von seinem ersten Ursprünge an beständig zu Kaiserswerts)erhoben wäre; so hätte doch ein Recht, das Chur-Cölln von wegen des ganzenChurfürstenthums und Erzstiftes, ohne die mindeste Rücksicht auf die Pfand-Eigenschaft, nur zufälliger Weise hier ausgeübt, unmöglich dadurch ein Zubehörder Pfandschaft oder des mit diesem Licente nicht die mindeste Gemeinschafthabenden Zolles werden können.

Es ist aber auch in klar, daß dieser Chur-Cöllnische Licent ursprünglichnicht zu Kaiserswerth, sondern zuerst zu Rheinberg angeleget, und nur aus ganzzufälligen Ursachen hernach zu Kaiserswerth, aber auch zum Theil an andernOrten erhoben worden.

§- 7-

So gewiß ist es, daß dieser Licent nie an Kaiserswerth gebunden gewesen, dadet-Q'ccnt mea,,auch nie von wegen des -Herzogthums Mich, als welches seinen eigenen Licent im ,nw mc

Clevischen gehabt, sondern nur von wegen des Erzstiftes Cölln ausgeübet worden, ""rcrdlcftrpfand-

schaft begriffe,!

Und noch augenscheinlicher ist es, daß der erst nach 1572. entstandene Licent^"^"'in der iz68., mithin zwey Jahr Hunderte vorher errichteten, ja schon 1569. Imlichischer Seits anmaßlich aufgekündigten Pfandschaft nicht begriffen seyn können.

Was könnte also unerhörter seyn, als wenn Chur-Cölln jetzt mit dieserPsandschaft zugleich um ein so erhebliches Recht kommen sollte, daß nie zu sothanerPfandschaft gehöret, und das von Anfang an nie von wegen solcher MichischenPfandschaft, sondern von wegen des Erzstiftes, und für alle dazu gehörige Landeausgeübt und Nechtsbeständig hergebracht worden.

§, 8.