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'vorläufiger kurzer Vegriss
weises vorgebracht, von Grund aus entkräftet, sondern auch grade das Gegen-theil mittelst eines der bündigsten und vollständigsten Gegenbeweise dargethanworden.
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Denn cs ist mcht Alles, was Chur-Psalz zu Begründung seines Anspruches auf den hier inse^cen't cittAwe- Frage siehenden Licent vorbringet, beruhet blos darauf, daß dieser Licent fürhöi- von Raist,ö-die Ein- oder Ausfuhr fremder Waaren bezahlet werde, und daß dieses auchgc^/n Zolle scy.^'" ^ Grund der Zoll-Gerechtigkeit sey, folglich Zoll und Licent einerley, unddieser allenfalls als ein Zubehör oder Zuwachs des erstem anzusehen sey; wiedann auch in Reichs-Gesätzen, insonderheit in der Kaiserlichen Wahl-Capsttulation, Zoll und Licent miteinander verbunden, und eines dem andern gleichgesetzt werde.
Lauter Sätze, die bey genauerer Erörterung noch eine weit nähere Bestim-mung und eine ganz andere Gestalt bekommen! und die am Ende nichtsweniger als hinreichend sind, den hier eigentlich von Chur-Pfalj zu erwarten-den Beweis zu führen:
Daß der bisher zu Kaiserswerth erhobene Licent mit dem dortigen Zolleeinerley, und dessen oder auch überhaupt der Kaiserswerther Pfand-schaft Zubehör sey.
So lange der Chur-Pfälzische anmaßliche Beweis nicht dieses Inäivkluumtrift, so lange mögen allgemeine KauciLimz geführet werden, wie sie wollen,so mag doch dadurch der dem klagenden Theile obliegende Beweis nie er,schöpft werden.
§- 4
Sonden, erst näch Jedoch sobald man den eigentlichen Gegenstand nur etwas näher betrachtet,L.ccm unLstv.st-l)- eröfnen sich hier ganz andere Aussichten.
und imCöllnisthen X. . ^ ^ - L '
auf Veranlassung Der Licent, der hier m Frage stehet , ist Nlcht etwa eine IM ganzen Reiche gange
ftlxu Unruhen an- g^lie Sache, sondern eine nur am Niederrheine hergebrachte, beiondere Ge-
gelegr. " '.rechtsame zweyer Reichs-Stände, die, durch die Niederlandische Unruhen gegen
Ende des i6ren Jahrhunderts, und durch den Vorgang des von den vereinigten
Niederlanden zuerst im Ottober 1572. eingeführten Licentes veranlasset, diese
neue Auflage angestellt, und deren Bestätigung durch den Westphalischen Frieden
erlanget haben.
Diese beyden Reichsstände, deren Lande am Niederrheine gegen die Niederlandezu am nächsten gelegen sind, waren damals das hernach erloschene Haus der Her-zoge von Jülich, Eleve und Berg, und Chur-Cölln.
Beyde hatten vorlängst ihre Zölle; jenes (nur allein im Clevischen, ohne nochdie Bergischen Zölle mit zu rechnen,) die zu Lobith, Emmerich, Rees, Wesel,Orsoy und Ruhrort; letzteres die Zu Rheinberg, Kaiserswerth, Zons, Bonn,Linz, und Andernach, Zölle, deren Erhebung an jedenOrt gebunden war.
Nebst denselben und unabhängig davon legten sie jetzt nach dem Beyspiele derGeneral-Staaten noch Licent-Comptoirs an, worinn der so genannte Licent nichtwie ein Zoll für dw Freyheit den Orv zu passren, sondern ein - für allemal fürdie Ein- oder Ausfuhr in Ansehung des ganzen Landes, erhoben würde.
§- 5.