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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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4 Vorläufiger kltrzer Negrisf von der ganzen Sache.

§. 8.

dieses wird sich noch weit deutlicher und ganz unwiderseglich ergeben,sowohl Chronolo- wenn man den Ursprung und die wahre Beschaffenheit der Sache nur genauer^s^crwl^cnwird erörtert. Und dazu wird nach den Umständen gegenwärtiger Sache der sichersteWeg seyn, wenn man erstlich den Chronologischen Verlauf alles dessen, wasaus denen in Acten liegenden Urkunden oder sonstigen glaubwürdigen Schriftenund Nachrichten hieher gehöret, und was bisher am Cammergerichte darüberverhandelt worden, getreulich vor Augen legt, (so zugleich dazu dienen wird, daßes sowohl die Stelle derGeschichts-Erzählung, als eines Auszuges aus den ActenHertreten kann,) und wenn man demnächst die Hauptsätze, worauf es gegen-wärtig ankömmt, etwas näher auseinander setzt, als insonderheit

I.) daß Zoll und Lieent überhaupt zwey ganz verschiedene Dinge sind,von deren keinem auf das andere geschlossen werden kann.

U.) Daß derjenige Licent,, den Chur - Cölln zu Kaiserswerth erhebenlassen-, eben derjenige ist, Her vorher zu Rheinberg erhoben worden;und daß also der selbe von je her dem Erzstifte Cölln für sich gehöret hat, ohne»jemals auf der Kaiserswerther Pfandschaft gehastet-, noch mit dortigemZolle so wenig als mit der Stadt Kaiserswerth die mindeste Verbin-dung Lehabt zu haben.

M) Daß das Licent-Regal, welches Chur-Cölln zu Kaiserswerth aus-üben lassen, niemals ein Gegenstand desjenigen Rechtsstreites gewesen,der über der Kaiserswerther Pfandschaft zwischen Jülich und Chur-Colluam Cammergerichte obgewaltet, und worinn das End-Urtheil am 15.Mäv 1762. ergangen ist, dessen Vollziehung jetzt in Frage stehet.

Erster