Druckschrift 
Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8

Iuhalr.

Zwmttr Hauptsatz. Der Liccnt, dcu Chur^Cölln zu Kaisers»weit!) erbeben iussin, ist eben derjenige, der verber zu Weinbergerbeben worden; und bar also von je her den, Erztuste Cosiufür sich gehöret, ohne jemals ans der Kaiserswerthcr Pfandschaftgehaftet/noch mit dortigen, Zolle so wenig, als mit der LladtKuijcrswerlh die nuudesie Verbindung gehabt zu haben.

/.) Der bis 5762. zu Baiscrswerth erhobene Lucent ist 1.) dastlbst nsths

Immer, sondern anfangs erst zu Rhcmbcrg erhoben worden §. ?z6.2.) Blos zufälliger Wstisc ist <7) bey Gelegenheit des TruchftßischenZwiespaltes <>'. 137. hlnd /-) wegen fremder Besatzungen der .lUcensbald zu Rhci'nberg, bald zu Baistrswcrch und anderswo erhoben wor-den. z'. 1^8. ".) Die .Ü.icent-iLrhebung zu Baiserswerth hat nie mit derdortigen pfaudschafe etwas zipthun"gehabt §. izy., sondern so wenigdie CoUnijche Besatzung zu Baiscrewcrrh dadurch zur Inlichischen Miliy,und der Chur-Lött,nschc Rbeinberger Zoll zum chül-chlschcn soll ge-worden 5. iu,o., so wenig ist der Tölluisehc Zbiceut, da man ihn zuBaiscrswerth erhoben, dadurch ein JüNchlsch Regal geworden K. 141.

//.) Pfalz hat nicht den mindesten Grund vor sich, wenn es 1.) denLucent zi? Baiserswerth für ein Julichisches Regal und subehör derpfandfchafr ausgeben will §. 142. Denn a) zur seit der Verpfandungig68- war noch" kein L.icent, und konnte also unter denen bey derVerpfandung gedachte,; subehorungei; nicht begriffen seyn §- 14z./,) 2l!s heruach"der Licent aufkam, hatte JüNch den Scinigen in, Cle-vtschens Colin aber sonst gar keinen §. 144. e) Pfalz hat auch sogarwidcr sich bewiesen, daß der zu Baiserswerth erhobene Liccnt vorher

^ zuRhcinberg erhoben worden §. 145.; welches ch der Lölluische Gegen»Beweis noch mehr bestärker hat §. 146. 2.) Daß der Liccnr eine2lcccssiou der Pfandschaft sey, ist offenbar ungegründce, denn der Licentist a) nicht durch Veranlassung dieser Pfandschaft entstanden §. 147.Und wie b) keine andere Accessionen, die sich nur irgend trennenlaßen, in Anspruch genommen werden können §. 148-, so ist hier garNichts, was die Trennung desL.icentes von Baiserswerth hindert §.149.Folglich gehöret er sowenig dazu, als die Besatzung, oder ähnliche voneinem Orte unabhängige zufällige Dinge §. iso.

Dritter Hauptsatz. Das Limit5 Regal, welches Cbur»Colln zuKaiscrswettl) ausüben lassen, ist niemals ein Gegenstand desjeuigcuRechtsstreits gewesen, der über die Kaiserswetther Pfand schuftzwischen Iülich und ChuttCölln am CammettGenchte obgewaltet,und wormnen das EnGUtthcil am 15. May 1762.. ergangen ist.

Chur- Pfalz beruft sich vergeblich /.) auf eine Rechtskraft der bisherigenC. G. iLrkeuutnißc K. isi. Denn i.) in der Blagc und deren Bittewar von, chccentc nichts enthalten Z.i s2., folglich auch weder iu dem folgen-denVcrfahren, noch in dem iLud-Urtheile von; is.May 1762. §. isZ.Nur der Lwccntt Gefalle von etlichen Jahren als eines Spolii ward^721. gedacht §. 154. und 1724. mit dem ausdrücklichen susaye, daßder, L.iccnt in dicstn Rechtsstreit nicht gehöre §. iss. Also ist überden.Ticcnt aus dem ersten Urtheile von; 15. May 1762. gar keineRechtskraft vorhanden §. 156. 2.) hinter denen am 2z. Occ. 1767.aberkannten Forderungen war derL.iccut eben so wenig begriffen §.157.Und von; abgesprochenen Retentions-Rechte wegen der Lucent-Gefallegilt auf den Licent sclbsten gar keinen Schluß Z. 158.

//.) Das provisorische iLrkanntmß vom 22. Jun. 1768. ist nunmchroschlechterdings zu ändern Z. 159.

Vorläufiger