Inhalt-
Jedoch i.) nur dieser unter andern auch der präripirtcn .Cicent-Gefällewegen aberkannten Rctcntions - Forderung war deßwegen das Clcent-Recht selbst keineswcges abgesprochen §. 110. 2lnch 2) die sonst hierabgewiesenen Forderungen waren doch nur solche, du- schon in den Acte«»'vorgekommen waren K. iri. find z.) nur Abweisung der (Lol-nischenForderungen waren deswegen die pfälzischen Forderungen doch nichtsnr richtig erkannt §. 112.
Neunter Abschnitt. Erste Anregung des Chur^ Pfälzischen LicenzAnspruches bey der Exccurions^Comnistsloll den 26. März 1768.und seitherige Verhandlungen über die Frage: Ob der Ehur^EölkNische Lrcent ein Zubehör der Kaiserwerlher Pfandschaft scpi
^.) Erst bey der Eyecutions«(Lornmission hat Chur-Pfalz zuerst den26. März 1768-. die Exccurion auf den Cicent mit zu erstrecken gc- 1768.sicher §. uz., worinn zcdoch dre Executions-Commission nicht wtll-fahrte §. 114. Seitdem hat
//.) Chur-Pfalz am (Lämmer - Gericht auszuführen gesucht, daß der^Licene ein siibehor des Zolles sey §. ny. Zu dein Ende hat 1.) Chur-Pfalz /?) ein Zeugen-^Verhor vosn 18. May 1768. vorgebracht §. 116.,wovon sowohl der Inhalt hier beygebracht §. 117. , als auch bemerk-lich gemacht wird, warum Chur-Pfalz dieses Zeugen-Verhör nur Aus-zugsweise vorgebracht Hasen möge Z. 118. i ^ Ein anderes PfälzischesZeugen-Verhör vom g. Junii 1768. beweiset eben so wenig H. 119.hingegen hat 2.) auch Chur-C0!ln u) durch Zeugen die Sache in ein, ganz ander )Cicht gcscyet K. 120. find ch zwey beglaubte Zeugnissefür sich beygebracht Z. 121.
hierauf hat ///.) das Cammer-Gericht den 22. Jun. 1768. provisorischerkannt Z. 122. ; worüber seitdem weiter verfahren, und jeizt entschei-dend zu erkennen ist §. 12Z-
so
Zweyter Theil.
Rechtliche Ausführung derer Hauptsätze / worauf die Ent-scheidung gegenwärtiger Sache beruhet.
Erster Hauptsatz. Zoll und Licent sind überhaupt zwey ganz ver»schicdene Dinge, von deren einem auf das andere mcht geschlossenwerden kann.
Aus dem bisherigen ergeben sich von silbsten die Hanptsayc, woraufes hier ankommet H. 124. Der licent ist nämlich
/.) überall erst seit 1772. entstanden §. 125., und selbst im R. A. 1594.noch als etwas neuerliches erkannt §. 126.
Der .Lucent ist auch //.) an sich vom Zolle ganz unterschieden §. 127.,wie solches i.s von den verewigten LAiederlaitden klar ist §. 128. Auch2.) vom Clevischen Lüccnre §. 129. Mcnn gleich derselbe in mehr, alseinem Comptoir erhoben wird §. izo. Z.) Auch der Cöllnifche Cicentist nicht, wie der Zoll, mehrfach, sondern nur einmal erhoben worden§. IZI. 2lusser da c/) zwey Herren um die Chur gestritten Z. IZ2-, oderi') zu Rheinberg fremde Bcsarzling gewesen §. izz.
///.) Die Verbindung in der Mahl-Capitulation macht so wenig Lucentals Stapel nnt Zoll einerley §. 1Z4.
Folglich gilt //<) vom soll überall kein Schluß auf den Lacent Z. izs.