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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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brunsport . . . 030 15 >0einen festen Wohnsitz, im Sinne des Gesetzes, begründet haben,verliehen, und zwar an Studircnde, welche die Universität erstbeziehen, auf drei hinter einander folgende Jahre, in so fern derEmpfänger sich desselben nicht unwürdig macht; an schon auf derUniversität befindliche auf die noch übrige Zeit des akademischenStudiums. Die Collation der Stipendien, so wie die Verwal-tung des Stipendicnfonds, für welche ein aus Grund der Kabi-nets-Ordre vom 20. Juli 1825 bestätigtes Statut vom 15. No-vember 1825 gegeben ist, besorgt unter Genehmigung des Ma-gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung ein besonderesCuratorium, welches aus dem jedesmaligen Ober-Bürgermeister,dem jedesmaligen Stadtverordneten-Vorsteher und noch einemMitgliede der Stadtverordneten-Versammlung besteht.

2-Z3-1) Die städtischen Unterstützungen für Studircnde der

hiesigen Universität in 12 Raten, » 50 Nthlr. jährlich 000

Im Einverständniß mit dem Magistrat bewilligte die Stadt-verordneten-Versammlung vom 1. Januar 1836 ab, vorläufig ans5 Jahre, und demnächst vom 1. Januar 18-11 ab, auf neue 6 Jahre,die jährliche Summe von 600 Rthlrn., aus welchen an arme undfleißige Studircnde der hiesigen Universität Unterstützungen s 25Rthlr. halbjährlich gezahlt werden sollen.

Die Vertheilung wird durch eine besondere Kommission be-sorgt, welche aus dem Ober-Bürgermeister und einem Mitgliededes Magistrats, 4 Stadtverordneten, einschließlich des Vorstehersund Protokollführers, dem jedesmaligen Rektor der Universität,dem Universitäts-Richter und den Dekanen der vier Fakultätenbesteht. Bei gleicher Würdigkeit sollen diese Unterstützungen vor-zugsweise gebornen Berlinern zu Theil werden.

35) Das evangelische Säkular-Stipendium 300

Bei Gelegenheit der dritten hundertjährigen Jubelfeier derEinführung der Kirchen-Reformation in Berlin und die MarkBrandenburg am 2. November 183S, und als ein bleibendes Denk-mal der sich hieran schließenden Erinnerung an die Segnungen,die dem Vaterlande und der Welt durch die Reformation derKirche zu Theil geworden, stifteten die Communal-Behördcn mitAllerhöchster Genehmigung dies Stipendium, dem der HochseligcKönig Friedrich Wilhelm III. den Namen:EvangelischesSäkular-Stipcndium" beilegte. Dasselbe soll ausgezeichneten jun-gen evangelischen Theologen, die in dem preußischen Staate ge-boren sind, die Universitätsstudien beendigt haben, wenn sie so-wohl ihre vorzügliche theologische Vorbildung durch die wohl be-standene erste theologische Prüfung pro tlaniüüawra, oder durchein Zeugniß der hiesigen theologischen Fakultät, ihre allgemeinwissenschaftliche und philosophische Bildung aber durch den Uie

erworbenen Doctorgrad der Philosophie dargcthan haben, aus zwei

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