Druckschrift 
Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
Seite
327
Einzelbild herunterladen
 

Beförderung des Schulbesuchs armer Kinder, oder die Armen-Direction sorgt, son-dern durch Nachlässigkeit der Eltern veranlaßt. Um nun einen regelmäßigen Schul-besuch möglichst herbeizuführen, war früher, als das Armen-Schulwesen von der Ar-men-Direction verwaltet wurde, die Einrichtung getroffen, daß die eine Schule be-suchenden Armcnkinder der Aufsicht einer Armen-Kommission und insbesondere einemmit der Besorgung der Schulangelegcnheiten beauftragten Mitglied? der betreffendenArmen-Commission, dem Freischul-Vcrordnetcn, übertragen war, der die Verpflichtunghatte, sich monatlich durch persönlichen Besuch der Schule von dem regelmäßigenSchulbesuch der Armenkinder zu überzeugen. Auch waren die Schulvorsteher undHauptlehrcr angewiesen, monatlich Auszüge aus den Schulversäumniß-Listen den be-treffenden Armen-Kommissionen zugehen zu lassen, welche dann, wenn Ermahnungen,die sie an die Eltern ergehen ließen, und event. Entziehung von Almosen, Abholungdes Schülers durch den Stadt-Sergeanten und dergleichen nichts fruchteten, dem Re-vier-Polizei-Kommissarius davon mit dem Antrage Anzeige machten, das Einschreitender polizeilichen Behörde, auf Grund des Allg. Landrechts Thl. II. Tit. 12. H. 48. zuveranlassen. Nach der Uebernahme des Armen-Schulwesens Seitens der Schul-De-pntation sind auch noch nach H. 7. des Reglements für die Verwaltung des Armen-Schulwesens die Schul-Vorständc mit dieser Angelegenheit beauftragt, und ist zugleichfestgesetzt worden, daß falls die Requisition der Rcvicr-Polizei-Kommissarien erfolglosbleiben sollte, von den Armen-Commissionen an die Schul-Deputation berichtet werdensolle, welche dann theils durch persönliche Vorladungen, thcils durch Requisition desKönigl. Polizei-Präsidii einen regelmäßigen Schulbesuch herbeizuführen bemüht war.Indessen haben alle diese Veranstaltungen bisher nicht in dem gewünschten Maaßezum Ziele geführt. Wo die Bemühungen der städtischen Beamten fruchtlos waren,haben auch sehr oft die polizeilichen Einschreitungen ihre Wirkung verfehlt. Die Con-travenicnten versprachen, den polizeilichen Weisungen nachzukommen, thaten dies abernicht, und es begannen dann die Beschwerden, Untersuchungen und Ermahnungenaufs Neue, ohne wesentlichen Erfolg. Es scheint demnach höchst nöthig zu sein, derSchul-Deputation, als der mit der oberen Controle des Schulbesuchs der Kinder beauf-tragten Behörde, auch die erforderliche schulpolizeiliche Strafgewalt zu ertheilen, umin den Fällen, wo Nachlässigkeit oder böser Wille der Eltern die Schuld der Schul-versäumniß trägt, durch sofortige Anwendung executiver Mittel den ordnungsmäßigenSchulbesuch zu erzwingen. Die städtischen Behörden haben in dieser Beziehung bereitsAnträge bei den vorgeordneten Staats-Behördcn gemacht und sehen den dicsfälligenVerfügungen vertrauensvoll entgegen.

In den Fällen, wo der mangelnde Schulbesuch weniger in dem Willen der El-tern, als in der Verwahrlosung der Kinder selbst seinen Grund hatte, und diese aufkeine andere Weise zum Besuch des Schul- und Consirmanden-Unterrichts gebrachtwerden konnten, blieb nichts übrig, als zu vermitteln, daß solche Kinder nnt Zustim-mung ihrer Angehörigen und der betreffenden Behörden in die Arbeitshausschulc biszur erfolgten Confirmation, oder in den hiesigen beiden Erzichungs-Anstalten für sittlichverwahrloste Kinder aufgenommen wurden, und finden wir unS besonders verpflichtet,dem Vereine zur Erziehung sittlich verwahrloster Kinder für die Bereitwilligkeit zu dan-ken, mit der derselbe diessälligcn Anträgen nach Möglichkeit zu entsprechen bemüht war.

5) Das Grünesche Legat für arme Schullchrer.

Der Geheime Kricgsrath Johann Georg Grüne verordnete in seinem am2-i. Januar I78K errichteten, am 18. März 178ll publicirten Testamente H. >8., daß