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Schul-Vorstande und der Schul--Deputation für nöthig erachtet werden sollte, nurmit Genehmigung des Königl. Schul-Collegii abgeändert werden darf, wird halbfähr,lich von dem Schul-Vorsteher, nach einem vorgeschriebenen Schema, ein Stundenplanentworfen, der durch den Schul-Vorstand der Schul-Deputation zur Prüfung vor.gelegt wird.
In Betreff der Hülsslehrer und Lehrerinnen wurden nicht nur von dem Königl.Schul-Collegio ordnungsmäßige Prüfungen verordnet, sondern auch den Schul-Vor-stehcrn zur Pflicht gemacht, stets eine ausreichende Anzahl geeigneter Lehrer und Leh-rerinnen für ihre Schule anzunehmen, und die Schul-Vorstände beauftragt, dahin zusehen, daß in sämmtlichcn Schulen nur geprüfte und mit dem Zeugnisse der Lehrfähig,keit versehene Lehrer unterrichteten. Zu dem Ende wurde eine genaue, von der Schul-Dcputation zu führende Controle über die Hülfslehrer in der Art angeordnet, daß dieSchul-Vorstehcr von jeder Annahme eines neuen Hülfslehrers eine, die vollständigeAngabe der bisherigen Lebens- und Lehrcrverhältnisse desselben enthaltende Anzeigedurch den Schul-Vorstand an die Schul-Deputation einzureichen, und eben so denAbgang eines Hülfslehrers anzuzeigen haben. Die Schul-Deputation, welche überjeden einzelnen Hülfslehrer Special-Akten, und ein Haupt-Verzcichniß über sämmtlicheHülfslehrer führt, ist dadurch in den Stand gesetzt, das Eindringen unqualisicirtcroder unsittlicher Personen in das Unterrichtsgcschäst möglichst zu verhüten, und wirddieser Zweck durch die Vorschrift der Instruction des Königl. Staats-Minister» überdie Beaufsichtigung der Privatschulen vom 31. Dezember 1839, nach welcher kein Leh-rer, mit Ausnahme der fest angestellten oder sonst bekannten Personen, ohne einen vonder Orts-Schulbehörde immer nur auf ein Jahr auszustellenden Erlaubnißschein inPrivatschulcn unterrichten darf, hoffentlich noch vollständiger erreicht werden. Zugleichwurde, um die sittliche Führung, die Unterrichts-Befähigung und Fortbildung der Hülfs-lehrer zu controliren, angeordnet, daß alljährlich von den Schul-Vorständen eine, dieStelle der Conduitenliste vertretende Jahrcöanzeige über die Hülfslehrer, über derenAmtsführung die Behörde nicht sonst schon nähere Kenntniß hätte, an die Schul-De-putation zu erstatten sei, von welcher diese Jahresanzeigcn nach genommener Kenntnißund Vermerk zu den Akten, an das Königl. Schul-Collegium befördert wurden, wcl-chcs letztere auch vierteljährlich eine Nachwcisung der neu angemeldeten Hülfslehrererhielt.
Eben so wurde durch die Vorschrift für die Verwaltung der Parochial- und Pri-vatschulen vom 3. März 1832 in Betreff der Lehrmittel, der Lehrbücher, deren Ein-führung nur mit Genehmigung des Königl. Schul-Collegii erfolgen darf, der häuslichenArbeiten, der Schul-Disciplin, der Schulferien und der jährlichen Schulprüfungcn, sowie in Betreff der Räumlichkeit der Schullokalien, des Maximums der Schülerzahljeder Klasse, der Führung von Haupt- und Klassenbüchern über die Schüler zur Con-trole des Schulbesuchs, des Fleißes:c., den Schul-Vorstchern und Schul-Vorständenbestimmte Anweisungen ertheilt, und die Ausführung derselben, so wie die Aufsichtüber die ganze Schule gesichert, zu welchem Ende auch der Schul-Deputation dasRecht, Ordnungsstrafen bis zur Höhe von s Rthlrn. gegen die Schul-Vorsteher undLehrer zu verhängen, beigelegt wurde.
Die Zahl der in Berlin befindlichen Schulen betrug im Jahre 1827, außer denGymnasien, der Gewerbeschule und der Realschule, 199, von denen 93unter der Aufsicht des Königl. Schul-Collegii, 127 unter der Aufsicht der städtischenBehörden standen. Die Zahl der Kinder, die diese Schulen besuchten, betrug im