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II. Die Parochial- und Privatschulen.
Während in der städtischen Schul-Deputation die Lokal-Aufsichts--Behörde fürdie städtischen Schulen, so wie für die Parochial- und Privatschulen bestellt war, wur-den zugleich Verhandlungen eingeleitet, um der Schul-Deputation in den Schul-Borständcn die nöthigen Organe zu ihrer amtlichen Einwirkung zu geben, und durchdieselben die neue Organisation jener Schulen zur Ausführung zu bringen. Die hieraufbezüglichen Anordnungen wurden in der von dem Königl. Schul-Collegio der ProvinzBrandenburg ertheiltcn Vorschrift für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Paro-chial- und Privatschulen in Berlin, vom 3. März 1832, und in der von dem Magi-strat unterm 3. April 1832 gegebenen, und von dem Königl. Schul-Collegio unterm9. April 1832 bestätigten Instruction für die Vorstände der gedachten Schulen nieder-gelegt und sämmtlichen Schul-Vorstehern zur Nachachtung mitgetheilt.
In Folge dieser Anordnungen erhielt jede dieser Schulen, mit Ausnahme derPensions- und Erziehungs-Anstalten und der Privat-Warteschulcn, welche der Aufsichteines geistlichen Special-Aufsehers übergeben blieben, einen besonderen Schul-Vorstand,welcher aus einem Geistlichen der Parochie und zwei weltlichen Mitgliedern besteht,von denen das eine ohne Rücksicht auf den Besitz des Bürgerrechts, desto mehr aberder Geschäftskcnntniß, von dem Magistrat, das andere von der Stadtverordneten-Ver-sammlung aus der Mitte der Bürger- und Hausväter der Umgegend der Schule ge-wählt wird.
Alle Verfügungen der Behörden zur Mittheilung an die Lehrer ergehen an den Vor-stand, und ist derselbe verpflichtet, über die Befolgung der die Schul-Ordnung betref-senden Vorschriften zu wachen, durch fleißigen Besuch der Schule sich von dem Unter-richt genaue Kenntniß zu verschaffen, Lehrer und Schüler, und insbesondere den Schul-besuch der Schüler, zu beaufsichtigen, die jährlichen Prüfungen der Schule zu leiten,und die Prüfungs- und Jahresberichte, so wie die sonst noch erforderlichen Berichteüber die Verwaltung der Schule, an die Schul-Deputation zu erstatten.
Die in Rede stehenden Schulen selbst wurden auf Grund des Ministerin!-Rescriptsvom 19. März 1831, und der Verfügung des Königl. Schul-Collegii vom 29. April1831 klassificirt, und entweder als Elementarschulen oder als Bürgerschulen (höhere,mittlere und niedere Knaben- oder Mädchenschulen), organisirt und nach Möglichkeitdahin gewirkt, daß die Trennung der Geschlechter in den bestehenden Schulen zur Aus-führung gebracht, auch daß Knaben- und Mädchenschulen in allen Stadttheilen gleich-mäßig vertheilt wurden. Um den Schulvorstehern das Ziel, welches die verschiedenenGattungen von Schulen zu erstreben haben, näher darzulegen, auch um denselbendie Ausarbeitung zweckmäßiger Lehrpläne für ihre Schulen zu erleichtern, wurden dievon dem Königl. Schul-Collegio dem Magistrate unterm 29. Oktober 1839, 29. Juli1831 und 3. August 1831 zu diesem Behuf mitgetheilten Andeutungen zur Einrichtungder hiesigen Parochial- und Privatschulen, zur Einrichtung einer höheren Töchterschuleund zur Einrichtung der Stadtschulen, zur Kenntniß der Schulvorsteher gebracht, unddiesen gemäß nach und nach für jede Schule ein derselben angemessener Fundamental-Lehrplan entworfen, welcher eine ausführliche Angabe des Anfangs- und Zielpunktesder Schule, des Klassensystems, des Lehrziels jeder einzelnen Klasse, der Lehrgegenstände,der jedem Lehrgegenstande zu widmenden Stundenzahl, und der anzuwendenden Lehr-mittel enthielt, und nach vorgängiger Prüfung und Begutachtung durch die Schul-De-putation von dem Königl. Schul-Collegio festgesetzt und bestätigt wurde.
Auf Grund dieses Lehrplans, der, in so fern dies von dem Schul-Vorsteher, dem