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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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Was die letztere Post betrifft, so waren von gedachter Kasse sriiherhin jährlich110 Nthlr. zum Armen-Fondö geflossen; seit 1. April 1821 ward aber die Zahlunggänzlich eingestellt. Späterhin ist im Wege Rechtens die Fortzahlung erstritten undeine Terminal-Abtragung bewilligt worden, worauf im Jahre 1838 die gedachten012 Nthlr. Iii Sgr. eingegangen sind-

1'it. X. An Resten. Unter den Beträgen pro 1820 sind inbegriffen:020 Nthlr. Restzinscn eines Hypotheken-Kapitals; 0,080 Rthlr. dergl. von den beider Scehandlung gegen das Darlehn der 11,000 Rthlr. seit dem Jahre 180? mit ver-pfändet gewesenen 8,000 Nthlr. Pfandbriefen.

Im Jahre 1831 sind die Zinsen-Reste der in Westpreußischen Pfandbriefen be-standenen Kapitalien aus den Jahren 18?-° mit 3,114 Rthlr.

desgleichen von einer Hypothek 953 -

und an Kvllekten-Gelder-Ncsten 510

zur Einnahme gekommen, welche drei Posten allein eine Summe von . 1,013 Rthlr.ergeben. Und ebenso sind im Jahre 1837 bloß an Kollekten-Gelder-Nesten 2,070 Nthlr.19 Sgr. 9 Pf. vereinnahmt.

X,I Tit. XI. An erstatteten Vorschüssen. Hierbei möchte vielleicht die Frageentstehen, wodurch die Armen-Dircction in die Lage komme, so bedeutende Vorschüssemachen zu müssen, daß in den Jahren 1829, 1830, 1831 und 1832 Summen, wie hiergeschehen, haben vereinnahmt werden können. Es beruht dies aber lediglich in der Formder Buchführung, indem bis zum Jahre 1832 Alles, was für angekauftes Brennholzfür sämmtliche Armen-Anstalten gezahlt worden, als Vorschuß bei der Haupt-Armen-kasse verausgabt, und nach erfolgter Verthcilung als erstatteter Vorschuß unter diesemTitel wieder vereinnahmt wurde. Vom Jahre 1833 ab wurde dies Verfahren auf-gegeben, und Waisenhaus, Arbeitshaus und Hospital kaufen seit der Zeit ihr Fene-rungS-Material selbst an.

Uebrigens kommen allerdings außerdem Vorschüsse zur Berechnung, welche dieArmen-Directivn sich genöthigt sieht, zu machen; z. B. Kosten für Arme, welche aus-wärtigen Communcn angehören, die bis zur erfolgten Erstattung als Vorschuß zubuchen sind, oder vorgeschossene Gerichtskostcn in Prozeßsachen.

Tit. XII. s. b. und c. Zur Tilgung eines von dem vormaligen Königl. Ar-men-Directorio in dem Jahre 180?. fzur Bestreitung der Bedürfnisse beim Arbeits-hauses bei der Seehandlung aufgenommenen Darlehns von 11,000 Rthlrn., nebst auf-gelaufenen Restzinsen, sind im Jahre 1829 Seitens der Commune 13,000 Nthlr. beider Bank angeliehcn worden. Nach später eingegangener Königl. Bestimmung ist dasKapital der 11,000 Rthlr., mit 1,020 Rthlr. auf Zinsen, der Commune im Jahre1833 durch die Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse ersetzt worden. Auf die sonstigen,Seitens der Commune gezahlten Zinsen ist indcß weiter keine Erstattung erfolgt, viel-mehr sind dieselben, bei der stattgehabten Abrechnung zwischen dem Staate und derCommune, mit zur Compensation gelangt. Das Darlehn der Bank vom Jahre 1829ist demnächst ebenfalls im Jahre 1833 zurückgezahlt.

Tit. XII. ä. Zur Bestreitung der Cholera-Kosten. Als im Jahre 1837diese Epidemie zum zweitenmale ausbrach, wurden nach Bestimmung der Communal-Behörden die Bestandsgelder von den beim ersten Ausbruch der Krankheit durch dieSchutz-Kommissionen abgelieferten Beiträgen, welche bis dahin bei dem Magistrats-Depositorio aufbewahrt worden, zur Haupt-Armenkasse abgegeben. Diese, und ferner