unsere Vorfahren so viele Grundstücke veräußert haben, und man war der Meinung,daß Grundbesitz und die Beschaffung bleibender Renten die vorteilhafteste Art derNutzung für unsere Commune sei, weil die Erfahrung lehrt, daß Kapitalien gewöhn-lich nicht conscrvirt, sondern aufgezehrt werden.
Die Deputation ist in dieser Hinsicht folgender Meinung:
Im Allgemeinen ist es gewiß für jede Commune vorthcilhaft, sich so viel alsmöglich bleibende Renten zu erhalten. Es sind jedoch dabei alle unmittelbare Admi-nistrationen durch eigene Bewirtschaftung, und besonders solche möglichst zu vermeiden,welche mit kostspieligen Unterhaltungen von Gebäuden verknüpft sind. Es muß beiden verschiedenen Administrations-Arten stets derjenigen der Vorzug gegeben werden,die am wenigsten Kosten veranlaßt, und den größtmöglichsten directen oder indircctenGewinn gewährt. Es muß bei der Verwaltung durch eine Commune darauf geachtetwerden, daß dieselbe nicht bloß den unmittelbaren pecuniären Gewinn der städtischenKasse im Auge behält.
Es giebt sogar Fälle, in denen es räthlichcr ist
a. dem allgemeinen Vortheil der Einwohner, und
b. anderen Verhältnissen der Einwohnerschaft pecuniärc Opfer zu bringen, wie diesin Betreff der Kalkbrüche vor einigen Jahren der Fall gewesen ist.
Uebrigcns muß mit Conscquenz durchgeführt werden, was nach bestimmten Be-schlüssen begonnen wurde. Wie diese Ansichten und Grundsätze zur Anwendung gekom-men sind, wird die nachfolgende Darstellung ergeben.
IV. Speciclle Angabe der einzelnen Güter, Grundstücke und Grundgerechtig-leiten, die von der Forst- und Oeconomie-Deputation verwaltet werden, und
Beschreibung der Art und Weise, wie diese Verwaltung, besonders in denJahren 1829—1840, bewirkt ist.
Die Commune besitzt außerhalb Verlin, und hat demnach die Deputation zuverwalten-.
3 Dörfer, mit einigen dazu gehörigen Colonieen;
M° die Forstländercien von 3 ehemaligen Forsten und eine noch bestehende Forst;
Tl. mehrere einzelne Colonieen, Etablissements, Accker, Wiesen und sonstige Grund-stücke ;
N. die Nutzung des Rechts zum Kalkbruch in Rüdersdorf.
Innerhalb der Stadt hat die Deputationfolgende Grundstücke zu verwalten:
a. die Magistrats-Holzplätze nebst den Ausladestellen daneben;
b. ein Ackerstück auf dem Cöpnicker Felde;
c. die Fischcreigerechtigkeit in der Oberspree.
Die Verwaltungen aü a. und b. sind der Deputation ausnahmsweise übertragen.
In Betreff dieser Grundstücke und Grund-Gerechtigkeiten ist Folgendes zu be-merken :
Von den fünf Kämmerei-Dörfern und den dazu gehörigenColonieen.
Im Teltow'schen Kreise.
«. Vom Dorfe Dcutsch - Rirdorf.
Der Magistrat zu Berlin und Cölln hat im Jahre 1133 die Dörfer Tempelhof,Marienfeldc, Mariendorf und Nixdorf mit der Heide vom Hccrmeister des St. Johan-
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