Die Einziehung der zur städtischen Kasse fließenden Prästationen, sowie derErbpächte, Erbzinscn und Zeitpächte ressortirt von der Deputation.
Die Staats- Kreis- und Dorf-Communal-Abgaben werden in den Dörfernvon den Schulzen und Steucrerhebcrn, unter Mitwirkung der Deputation, und imWcichbilde der Stadt, sowie in den Colonien in der Nähe der Stadt, die zu keinemder Dörfer gehören, und noch nicht in Communal-Verbänden zusammengelegt sind,theils von Magistrats-Bcamten, theils von einem angestellten Stcuererheber eingezo-gen. Dies Letztere findet besonders bei der Einziehung der Klassen- und Kricgssteuer,und der Landarmengeldcr, sowie der Land-Fcuerkassen-Beiträge nur einstweilen undso lange nicht Communal-Vcrbände gebildet sind, statt.
Einer der Beamten hat dabei die Aufnahme der Listen, und ein anderer dieLeitung der Geschäfte der Einziehung zu besorgen.
Die Erleuchtung der Vorstädte wird jetzt durch einen Entrepreneur bewirkt,nnd werden nach Maßgabe der Einnahmen von Zeit zu Zeit Verbesserungen dersel-ben eingeführt.
III. Von den Grundsätzen, nach welchen die Deputation ihrerseits bei allenVerwaltungszweigen verfahren ist.
Ehemals, und sogar bis vor nicht langer Zeit, hielt man die Erwerbung, unddemnächst die Erhaltung bedeutenden Grundbesitzes bei allen Communal-Verwaltungcnfür so ersprießlich, daß man sehr häufig disponible Fonds dazu verwandte, Grundbesitzanzukaufen. In neuerer Zeit sind gegen diesen früheren Grundsatz oft Bedenken er-hoben, und man hat besonders erinnert/daß die Bearbeitung von Dominial-Verwal-tungen einen unverhältnißmäßig großen Aufwand von Arbeitskräften erfordert, undländliche Grundstücke, durch Behörden verwaltet, selten einen solchen Ertrag gewäh-ren, als nöthig ist, um mit Vortheil zu wirtschaften.
Hiergegen ist aber anzuführen, daß der Werth der Grundstücke mit dem Ver-laufe der Zeit sich bis jetzt im Ganzen nach und nach sehr bedeutend steigert, so daßdas Communal-Vermögen durch Grundbesitz sich ohne künstliche Mittel vermehrt, undsind namentlich in und bei Berlin Beispiele genug anzuführen, nach welchen für einenZeitraum von noch nicht 10V Jahren eine Werthssteigerung oft um das 10- bis 20fache,und in einzelnen Fällen oft um noch mehr stattgefunden hat. Auch lassen sich nochandere Gründe für die Erhaltung von. Grundbesitz und Grundgerechtigkeiten anführen,und sind in einzelnen Fällen rücksichtslose Veräußerungen von Grundstücken den Com-munal-Verwaltungen oft sehr nachtheilig. Hierüber hat sich namentlich der GeheimeRegicrungsrath Horn im Allgemeinen in seinem Sendschreiben an den BürgermeisterPcrschke in Landshut, veranlaßt durch dessen Kritiken über die preußische Städte-Ordnung, in folgender, wohl zu beherzigender Art ausgesprochen:
„Der Druck der Gegenwart mag immerhin hier oder dort das Wirtschaften„aus dem Zusammengebrachten der Vorfahren, und auf Kosten der Nach-kommen zu entschuldigen scheinen, allein die Folgen, welche dies System„der künstigen Generation, und wahrscheinlich noch der gegenwärtigen berei-tet, sind wahrhaft schrecklich. Welch ein Zustand, wenn einst eine bedeu-tende Administration fast ganz allein durch Abgaben der Bürger unterhalten„werden soll. Die völlige Zerrüttung der Verwaltung ist hiervon unzer-„ trennlich."
Von diesen und ähnlichen Gesichtspunkten ausgehend, rügte es die neue Stadt-verwaltung Berlins, nach Einführung der Städte-Ordnung, mit großer Strenge, daß