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Die Holbeiner : ein Überblick über eine 700-jährige bürgerliche Familiengeschichte mit Stammbäumen
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»Ich wollte eine Notiz von Wert erzwingen und fing daher immerwieder mit Nachforschungen an, suchte auch in anderen Kirchen-büchern, die manchmal Notizen mit vielen Namen enthalten, z. B. beiBränden, an denen ja Ohrdruf sehr reich gewesen, die Namen derHausbesitzer. Es war alles vergeblich. Was ich gefunden, stehtauf dem beigelegten Blatte. Soviel ergibt sich daraus, daß im 16. Jahr-hundert Holbeins hier ansässig gewesen, bis ins zweite Viertel des17. Jahrhunderts. Georg H., der hier verheiratet gewesen, scheintweggezogen zu sein.« Vergl. S. 72, Z. 4 von unten.

Kapitel VIII.

Von Ohrdruf nach Flurstedt und Obertrebra.

Auf jene beiden gleichzeitigen Brüder Friedrich und Hilariuslassen sich alle Holbeiner in diesen zwei Dörfern zurückführen. Ichfand keinen gleichzeitigen dritten, obwohl ich alle Kirchenbücherbeider, einen gemeinsamen Kirchensprengel bildenden Dörfer undfast alle sonstigen aus jener Zeit vorhandenen Akten durchgesehenhabe, z. B. im Haupt- und Staatsarchive zu Weimar:

B 28180: Obertrebraer Erbzinsregister von 1613—20, 1626—32.

B 28181: Roßlaer Erbzinsregister von 1650 für Trebra.

B 29641: Die nach dem dreißigjährigen Kriege bestellten und un-bestellten Felder im Amte Dornburg von 1644 (dorthin zinstennämlich die Trebraer Äcker).

B 29647: Dornburger Matrikel von 1674.

B 29626: Dornburger Erbzinsbuch ca. 1530—62 (Blatt 104—162,81 b, 274b, 280,287b und andere; schwer leserlich allerdings).B 28184: Acta die jenseit der Ilm im gemengten WickerstedterFelde gelegenen Äcker zu Obertrebra etc. anno 1688.

B 29657: Acta wegen strittiger Jurisdiktion zwischen den ÄmternDornburg und Roßla über vorgenannte gemengte Äcker aus 1698.In letzteren verweist eine Eingabe vom 23. Mai 1699 auf denProvisionalbescheid von 1681: »Daß alles in Stande bleiben solle,wie es zu Altenburgischer Zeit gewesen«. Zwei Jahre darauf, viel-leicht infolge dieses Bescheides, ist das »gemeine Fluhrbuch« von1683 für Obertrebra angelegt worden. »Nach diesem ist der anno