Druckschrift 
Der Stifter der noch bluehenden Neuhaeuser Linie Christian Ludwig von Eberstein und seine Nachkommen
Entstehung
Seite
721
Einzelbild herunterladen
 

— 721 —

daß ebenfalls die Vettern van der An tan Albrecht'schen Linie (Besitzer des Dom-hofes und Teichdammgutes) mit dem Freiherrntitel ausgestattet wurden. Selbst derVater des berühmten Geschichtsforschers Leopold v. Ranke, der Justitiar dieser Vettern,Gottlob Israel Ranke, unterschrieb im Namen des „frciherrl. Eberstein'schen Teich-dammguts-Gerichts zu GeHofen". Der Oberst Heinrich Friedrich Wilhelm, Be-sitzer des Teichdammgutes nach dem 1803 erfolgten Tode des Hauptmanns und Geh.-Naths Karl Friedrich v. Eberstein, selbst schrieb sich niemals „Freiherr" oder „Baron".Als der damals eben ans dem Cadetten-Corps als Offizier in das Kaiser Franz Garde-Gren.-Reg. eingetretene 2. Sohn desselben, der spätere Generalmajor Robert v. Eber-stein, wie vordem sein Vater sich auch nicht „Freiherr" schrieb, bestimmte ihn aber derMajor Moritz Wilibald Frhr. v. Eberstein (Enkel des Drag.-Obersten Joh. KarlFriedr. Frhrn. v. E.) dazu, daß er sich hinfort „Baron" nannte. Onkel Moritz, derda wußte, daß von seinem Urgroßvater und Großvater her in der DillenburgerBranche der Linie Christian Ludwig's der Freiherrntitel mit Berechtigung geführtworden war, glaubte nun auch, allen Mitgliedern der Ebersteinischen Familie gebühredieser Titel. Das Gleiche hinsichtlich Führung des Titels „Baron" geschah auch späterseitens des Generalmajors August v. Eberstein, des älteren Bruders von Robert.Letzterer hatte sich nun unbestritten über 44 Jahre des Titels „Baron" bedient, dieser-halb erkannte auf die Jmmediat-Vorstellung vom 12. Juni 1881 Se. Majestät derKönig von Preußen Robert's und „folglich auch" seiner ehelichen Nachkommen „Rechtauf das Freiherren-Prädikat" und dessen erbliche Führung an. In gleicher Weisewurde zweien Neffen Robert's die erbliche Führung gestattet. —- Diese Gnadenverwilli-gung erfolgte auf einen Bericht des Ministers des Königlichen Hauses und des Herolds-Amts, und dieser begründet das Recht zur Führung des Titels auf das eingetreteneRecht der Verjährung.

Die Änderung von Familiennamen und die Annahme neuer Titel hängt ab undmuß in jedem geordneten, einheitlichen Staate abhängen von der Genehmigung durchdas Staatsoberhaupt. Beruht nun dann bei einer Familie außerdem die Führungdes Namens und von Prädikaten auf wirklicher, dokumentarisch belegter Geschichte: sowird der Kenner solche Familien in ihre ihnen gebührende Rangordnung einzureihenwissen. So haben neben der Allerhöchsten Änerkennung ihres Rechtes die Vettern vonder Anton Albrecht'schen Linie zusammen mit den Mitgliedern der Eberstein-NeuhäuserLinie vor vielen die genaue Kenntnis ihrer Abstammung voraus und das Bewußtseinvon der Stellung, welche im ganzen Verlaufe der deutschen sozialen und staatlichenEntwickelung genommen hat das Geschlecht Eberstcin vom Eberstein.

Durch die Vorführung des Lebens und Charakters des Obersten Johann KarlFriedrich Freiherrn von Eberstein ist allen Augehörigen dieses Geschlechts das Weseneines deutschen Freiherrn vor Augen und zur Nachciferung aufgestellt!

Nr. 538. Auszüge aus einige» Hiriefen der Kharl'otte v. Klierstein in Zilsit

an ihren Wrnder Wilhelm.

Tilse, 19. Uov. 1?73. Allerliebster Bruder! Unvermuthet höre ich, daßDu mich bei der ersten Instanz verklaget und Du mich der Nachlässigkeit imSchreiben beschuldigt hast, doch ich hoffe, daß der Hll'^Zeß zu Ehre meines gutenHerzens ausfallen werde, wenn Du auch alle juristischen Ghicanen und Aniffe, ichwollte sagen alle juristischen Aniffe, anwenden wolltest, ich mache mir aus etlichenAppellationen nichts, allein die erste wird wohl hinreichend sein, Dich meinergerechtsamen Sache zu überzeugen, und dieses schieb ich in Dein Gewissen, welchesvermuthlich mit Deinen juristischen Ginsichten nach allen geometrischen Dimensionensich täglich vergrößern muß. Sollte ich Deine Liebe mit Deinen Zeilen abwägen,so würde eine negative -Vmjnatian daraus, denn ich hatte, wo ich recht urtheile,einige von Dir empfangen sollen, doch unter zärtlich freundschaftlichen Herzen findetwohl kein Geremonial - Gesetz statt und ich überliefere Dir hiermit den Beweismeiner ausrichtigen Liebe. Bur bedaure, daß ich die Fragen meines Herzens von

4ö