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der Parade vorführte, in begeisterten Worten darauf hinweisen, daß der Geist, der dieostpreußische Armee beseele, wesentlich von dem Großvater dieser jungen Leute gepflegtund genährt worden sei!
Der Freiherrn stand
des OberstenJohann Kart Iriedrich v, Kberjkein
und seiner Nachkommen.
Des Obersten Joh. Karl Friedr. v. Eberstein Freiherrntitel war kein usurpirter„Barontitel". Vor dem Jahr 1720 hatte sich allerdings sein Vater dieses Titelsebenso wenig bedient wie dessen Vater Christian Ludwig und der Großvater ErnstAlbrecht v. Eberstein. Zwar hatte dem letzteren der Kaiser Ferdinand III. —nach der ausdrücklichen Erklärung Kaiser Karl's VI. — der Reichsgrafenwürde „ver-sichern" lassen, und des erstgenannten Kaisers die Heerleitung führender Bruder Erz-herzog Leopold Wilhelm nennt ihn in seinen an ihn gerichteten Zuschriften nieanders als „Graf v. Eberstein". Von diesem Grafentitel machte indessen ErnstAlbrecht v. Eberstein keinen Gebrauch.
Des Obersten Karl Vater, der nassau-dillenb. Ober-Jägermeister Karl, dessenälterem Bruder Ernst Friedrich zwei Jahre vorher vom Kaiser Karl VI. der Grafen-titel verliehen worden war, bediente sich von: Jahre 1720 an des Prädikats „Freiherr",nachdem er seinem Schwager, dem Ober-Stallmeister Joh. Karl Friedr. v. Büring indem Besitze des freireichsritterschaftlichen Gutes Eichen in dem freien Grunde Bur-bach succedirt war. Sein ältester Sohn Joh. Karl Friedr. v. Eberstein hat dann vonder Zeit an, wo er mündig geworden war, den Freiherrntitel ebenfalls geführt.
Wäre die ausdrückliche Betonung des Freiherrnstandes, der Zugehörigkeit zurreichsunmittelbaren freien Ritterschaft von jeher üblich gewesen: so würde das GeschlechtEberstein als solches einen ungleich größeren und begründeteren Anspruch gehabthaben, als jetzt erst ein später Sprosse. Indessen seit der Briefadel aufgekommen warund mit der Ertheilung der Adelsprädikate „Reichsgraf", „Reichsfreiherr" au Belie-bige, deren Familien gar keinen Anspruch darauf gehabt hatten, der Wiener Hof immerfreigebiger wurde, war es eine Art von Nothwehr, wenn die dem deutschen Uradelentsprossenen Angehörigen der freien Reichsritterschaft von der Zeit an ihren Freiherrn-stand äußerlich dadurch bekundeten, daß sie demselben auch sprachlich durch Vorsatz desTitels „Freiherr" vor den Stammnamen Ausdruck gaben; ihrem Stande selbst wolltensie damit in keiner Weise eine Erhöhung verschaffen; ihre Freiheit und ihre Rcichs-unmittelbarkeit wies ihre Zugehörigkeit zu einen: reichsritterschaftlichen Kreise undKantone mittels der betreffenden Matrikel aus. Die in der „Kaiserlichen und desHeil. Reichs Burg Friedberg" geführte Matrikel der „ohnmittelbaren Frepen Reichs-Ritterschaft des Mittel-Rheinischen Creyses diesseits Rheins in der Wetterau und zu-gehörigen Orten" weist Joh. Karl Friedr. v. Eberstein als Mitglied dieser freienRitterschaft nach.
Nun führten auch des Obersten Karl beide, 1724 bzw. 1725, geborene Stief-brüder wegen ihres Mitbesitzes an den Reichsrittergütcrn Langendernbach undZeppenfeld und der Sohn des ältern derselben, der 1833 ff Minister Karl Theodorv. Eberstein, den Freihcrrntitel. Das Ebersteinische Patrimonial-Gericht zu GeHofennannte sich von der Zeit an „Gräflich und Freiherrlich v. EbersteinischcS Patrimonial-Gericht" und legte auch den Brüdern des Grafen Ernst und des Freiherrn Karl undderen Nachkommen als Mitbesitzern des Harrasischen und Trebraischen Rittergutes zuGeHofen den Freiherrntitel, sonach eigentlich unbefugt, bei. Dasselbe geschah nachAnfall der Grafschaft Mansfeld mit der Herrschaft Heldrungen an Preußen von Seitender Lehnskurie in Naumburg, welche die Vettern v. Eberstein ohne Unterschied in denMuthungsscheinen und Lehnattesten als Freiherren bezeichnete. So kam es denn auch,